Wie kann Man in Ungarn zur Jagd gehen?
Sehr geehrte Jagdgäste!
Der Jagdtourismus in Ungarn hat - auch im Vergleich zu anderen Ländern
Europas - eine herausragende Bedeutung. Diese Tatsache bezieht sich
sowohl auf die Zahl der in Ungarn jagenden Gastjäger als auch
auf die Qualifikation der ungarischen Jagdwirte und Jäger in
den Jagdrevieren sowie auf die Qualität des ungarischen Wildbestandes.
Wir halten es daher für unsere Pflicht die zahlreichen nach Ungarn
reisenden Jagdgäste mit genauen Informationen zu versehen und
ihnen eine Hilfestellung zu leisten. In diesem Sinne hielten es die
beiden, für die Jagd und den Naturschutz zuständigen Ministerien
(Ministerium für Landwirtschaft und Regionalentwicklung, Ministerium
für Umweltschutz und Wasserwirtschaft) für notwendig, eine
ausführliche Darlegung herauszugeben, welche Sie jetzt in Ihrer
Hand halten.
Diese Veröffentlichung fasst die ungarischen Jagdvorschriften
zusammen, hilft den in Ungarn jagenden Gästen sich zwischen den
ungarischen Normen und Gepflogenheiten zurechtzufinden. Ausserdem
enthält sie zahlreiche nützliche Informationen für
die geplante Jagdreise nach Ungarn, angefangen von den Einreiseformalitäten
über die Jagdzeiten und die Artenbestimmung bis hin zur Trophäenbewertung
sowie den Ausreiseformalitäten.
Das Prinzip der kontinuierlichen Nutzung der Naturressourcen, so unter
anderem eines erhaltbaren Wildbestandes, gilt heute international
als anerkannt und gewinnt in der Praxis immer mehr an Bedeutung. Der
Schutz der Naturwerte ist gleichermassen für die ungarischen
und ausländischen Jäger von Wichtigkeit. Die Liste der in
Ungarn geschützten und jagdbaren Wildarten weicht, aufgrund der
bestehenden strengeren Vorschriften, teilweise von den international
getroffenen Vereinbarungen ab. Aus diesem Grund werden in dieser Veröffentlichung
neben den jagdbaren auch die mit diesen leicht verwechselbaren geschützten
Vogelarten vorgestellt. Es ist jedoch nicht unser Ziel, solche bekannten
Arten (z.B. Fasan, Rebhuhn) bzw. Arten von weniger Bedeutung (Elster,
Nebelkrähe usw.) vorzustellen, bei welchen in Verbindung mit
der Jagd bisher keine Probleme auftraten.
Das Ziel der populärwissenschaftlichen Ausgabe ist somit die
Weitergabe von breitgefächerten Informationen, welche der Hilfestellung
beim Kennenlernen und Einhalten der ungarischen Rechtsvorschriften
der Jagd und des Naturschutzes dienen. Auf diese Weise möchten
wir gleichfalls eventuellen Zuwiderhandlungen vorbeugen, denn für
die ungarischen Behörden der Jagd und des Naturschutzes steht
nicht die Bestrafung, sondern die Vorbeugung an erster Stelle. Daher
muss auch darauf hingewiesen werden, dass der Naturschutzwert für
die Einzelindividuen der geschützten Arten, welcher von der entsprechenden
Verordnung des Ministers bestimmt wird, eine juristische Kategorie
darstellt, d.h. im Fall der Schädigung (Erlegung) der Individuen
dieser Arten und Verhängung einer Naturschutzstrafe, bei deren
Festsetzung der Wert der Wildart Beachtung findet. Noch strenger wird
verfahren, wenn es sich um eventuelles Erlegen einer streng geschützten
Art (z.B. Moorente, Zwerggans) handelt, da dieses bereits als Straftat
angerechnet wird. Es versteht sich natürlich von selbst, dass
für begangene Ordnungswidrigkeiten die Verantwortung zu tragen
ist.
In Anbetracht des Gesagten möchten wir Sie bitten, die vorliegende
Publikation aufmerksam zu studieren und während der Jagd die
Vorschriften der Jagd und des Naturschutzes einzuhalten!
Ungarn erwartet wie bisher auch weiterhin hochachtungsvoll seine ausländischen
Jagdgäste.
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Ministerium
für Landwirtschaft und Regionalentwicklung
Hauptabteilung für Wildbewirtschaftung und Fischerei
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Ministerium
für Umweltschutzund Wasserwirtschaft
Amt für Naturschutz
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1. Die Jagdordnung in Ungarn
Die Bedingungen, Ordnung und Vorschriften der Jagd sind in dem 1996
verabschiedeten Gesetz (Nr. LV.) über den Schutz der Wildtierarten,
die Wildbewirtschaftung und die Jagd (im Weiteren JG) und dessen Durchführungsbestimmungen
verankert. Das JG steht in Übereinstimmung mit den zur gleichen
Zeit verabschiedeten Gesetzen über den Wald und den Schutz des
Waldes (Nr. LIV., 1996) sowie den Naturschutz (Nr. LIII., 1996).
1.1 Die wichtigsten Festlegungen des Jagdgesetzes von 1996
o Alle existierenden wildlebenden Tierarten sind ein unersetzbarer Bestandteil
der sich erneuernten Naturresssourcen der Erde sowie der biologischen
Lebensgemeinschaft. Deshalb sind die Ziele des JG, die Aufrechterhaltung
der natürlichen Bestände der jagdbaren Wildarten auf dem Gebiet
der Ungarischen Republik, der Schutz ihrer Biotope, die Bewirtschaftung
des Wildes sowie die Verminderung der durch das Wild verursachten Schäden.
o In Ungarn ist das Wild Eigentum des Staates. Das Jagdrecht gebührt
als untrennbarer Teil des Bodenrechtes dem Eigentümer des als Jagdgebiet
eingestuften Grund und Bodens.
2.
Welche Bedingungen sind für einen ausländischen Staatsbürger
zur Jagdausübung in Ungarn zu erfüllen?
2.1 Personelle Voraussetzungen
Ein ausländischer Staatsbürger ist zur Jagd in Ungarn berechtigt,
wenn er das 18. Lebensjahr vollendet hat, über eine Waffenbesitzkarte
oder eine entsprechende Erlaubnis seines Landes verfügt und ihm
durch die ungarische Jagdbehörde eine Jagderlaubnis ausgestellt
wurde.
2.1.1 Jagderlaubnis
Die Jagderlaubnis (Anlage 1) berechtigt zur Jagd nur in dem Jagdrevier
des in der Erlaubnis angeführten Jagdberechtigten.
Die Jagderlaubnis wird von der Behörde für einen gültigen
Zeitraum
o im Zyklus von 30 Tagen, aber höchstens für
o 1 Jahr ausgestellt.
Der Erwerb der Jagderlaubnis ist gebührenpflichtig. Zum Erwerb
der Jagderlaubnis sind berechtigt das Jagdvermittlungsbüro, welches
mit dem ausländischen Staatsbürger einen Jagdvertrag abgeschlossen
hat, desweiteren der Vertreter der zur Jagd berechtigen Einrichtung
sowie selbstverständlich der die Erlaubnis beantragende ausländische
Staatsbürger.
2.1.2 Wer kann eine Jagderlaubnis erhalten?
Der das 18. Lebensjahr vollendete nicht ungarische Staatsbürger
kann eine Jagderlaubnis erhalten, wenn er über folgende Dokumente
verfügt:
o gültiger Jagdmietvertrag* oder Einladung zur Gastjagd,
o gültige Einfuhrgenehmigung* für Jagdwaffe, Jagdbogen bzw.
Beizvogel,
o gültige Waffenbesitzkarte bzw. entsprechende Genehmigungen für
Jagdbogen oder Beizvogel entsprechend den Rechtsvorschriften des ständigen
Wohnsitzes,
o gültige Jagdhaftpflichtversicherung* zur Deckung der während
der Jagdausübung verursachten Schäden (die Versicherung ist
für den Zeitraum der Gültigkeit der Jagderlaubnis abzuschliessen).
*
Dokumente, welche von dem in Ungarn amtlich registrierten Jagdvermittlungsbüro
gegenüber dem Vertragspartner abgesichert werden.
2.1.3 Wer ist befugt, den Jäger sowie die Jagdausübung
zu kontrollieren?
o Die für das Jagdgebiet zuständige Jagdbehörde (Inspektoren
der Jagdaufsichtsbehörde des Ministeriums für Landwirtschaft
und Regionalentwicklung im Bezirk).
o Die Naturschutzbehörde. Die Aufgaben der Naturschutzbehörde
werden von den Direktionen der Nationalparks wahrgenommen. Im Rahmen
der Direktionen der Nationalparks ist ein Naturschutz-Überwachungsdienst
wirksam. Die Mitglieder des Naturschutz-Überwachungsdienstes sind
Amtspersonen der Behörde und verfügen über breite, auf
gesetzlichen Vollmachten beruhende Befugnisse zur Ergreifung entsprechender
Massnahmen.
Die Naturschutzwächter der für das Gebiet zuständigen
Direktion des Nationalparks sind berechtigt und verpflichtet:
- die Einhaltung der Vorschriften des Naturschutzes zu kontrollieren;
- die rechtswidrige Handlungen begehenden Personen, welche die Interessen
des Naturschutzes verletzen, Naturwerte und Gebiete gefährden oder
schädigen zur Beendigung der Handlungen aufzufordern, diese aufzuhalten,
zur Legitimierung zu veranlassen, gegen sie ein Verfahren einzuleiten;
- Personen, welche unter dem begründeten Verdacht stehen, im Besitz
von rechtswidrig erworbenen Naturwerten zu sein, aufzuhalten, zur Legitimierung
zu veranlassen, das Gepäck zu untersuchen;
- Fahrzeuge, welche unter dem bergründeten Verdacht stehen, dass
sich in ihnen rechtswidrig erworbene Naturwerte befinden, entsprechend
den Verkehrsregeln aufzuhalten, zu untersuchen und den Fahrzeugführer
sowie weitere Insassen zu Legitimierung zu veranlassen;
- in Naturschutzgebieten die Jagderlaubnis, die individuelle Abschussliste,
die Waffenbesitzkarte, die Erlaubnis zur Jagd mit Beizvogel, die Jagdbogenerlaubnis
des Jägers sowie die Identifikationsmarke des erlegten Wildes zu
kontrollieren;
- von Personen, welche bei der Verübung von rechtswidrigen Handlungen
der Schädigung oder Gefährdung von Naturwerten oder Gebieten
gestellt werden bzw. ein begründeter Verdacht der Verübung
besteht, die rechtswidrig erworbenen Naturwerte sowie die zur Verübung
oder Gefährdung benutzten Mittel zurückzuhalten;
- Personen, welche bei der Verübung von mit dem Naturschutz in
Verbindung stehenden Straftaten gestellt oder Personen, welche sich
den eingeleiteten Massnahmen widersetzen, zu ergreifen, bis zur Ankunft
der Polizei zurückzuhalten oder der nächstliegenden Polizeibehörde
zu überführen;
- zur Abstellung von widersetzlichen Handlungen gegenüber den rechtmässigen
Massnahmen, Zwangsmittel zu benutzen, der sich widersetzenden oder angreifenden
Person die Waffe bzw. andere gefährliche, zur Auslöschung
des Lebens geeignete Mittel zu beschlagnahmen und den zuständigen
Polizeiorganen zu übergeben;
- bei in einer gesonderten Rechtsvorschrift festgelegten Fällen,
eine sofortige Ordnungsstrafe zu verhängen;
o Die Polizei.
2.1.4 Einladungsbrief
Ein ausländischer Staatsbürger kann nur auf Grundlage eines
Jagdvertrages bzw. einer Einladung die Jagd in Ungarn ausüben.
Das mit der Organisation der Jagd betraute zulässige Jagdvermittlungsbüro
sendet dem ausländischen Vertragspartner einen auf seinen Namen
ausgestellten Einladungsbrief (Anlage 2).
Der ausländische Jäger kann nach Vorzeigen der Einladung an
der ungarischen Grenze die Waffeneinfuhr (-ausfuhr)- Genehmigung bei
den zuständigen ungarischen Zollorganen beantragen.
2.1.5 Jagdwaffeneinfuhr (-ausfuhr) nach (aus) Ungarn
Dem ausländischen Jäger wird nach Vorzeigen des auf seinen
Namen ausgestellten Einladungsbriefes, der am Wohnort ausgestellten
gültigen Waffenbesitzkarte (bzw. eines entsprechenden Dokumentes)
sowie des Reisepasses, nach erfolgter Entrichtung der Gebühr, die
Waffeneinfuhr (-ausfuhr)-Genehmigung durch die Zollbehörde ausgestellt.
Die Genehmigung ist 90 Tage gültig, d.h. dass die Waffe über
diesen Zeitraum hinaus nicht in Ungarn aufbewahrt werden darf.
WICHTIG!
Dieses Dokument ist bei der Ausreise aus Ungarn unbedingt vorzuzeigen
und an der Grenzübergangsstelle abzugeben. Anderenfalls hat dies
die Einleitung eines Verfahrens durch die ungarische Zollbehörde
zur Folge!
2.1.6 Vertragsabschluss mit dem Jagdvermittlungsbüro
Der zwischen dem Jagdvermittlungsbüro und dem ausländischen
Staatsbürger abgeschlossene Jagdvertrag ist nur dann gültig,
wenn er in schriftlicher Form abgefasst wurde (Aussenhandelsvertrag).
2.2 Jagdvorschriften
2.2.1 Jagdwaffen, Munition und Hilfsmittel
Entsprechend der Festlegung im Jagdgesetz ist die Erlegung von Wildtieren
in Ungarn nur mit zum Ziel der Jagdausübung genehmigten Jagdwaffen,
welche eine Lauflänge von mindestens 45 cm aufweisen sowie mit
Jagdbogen und Beizvogel erlaubt.
Die sich auf Waffen und Munition beziehende Verordnung 30/1997 des Ministeriums
für Landwirtschaft besagt, dass bei der Jagd auf Hochwild nur Büchsengeschosse
mit einer Laufmündungsenergie von 2500 Joule bzw. darüber
Verwendung finden dürfen. Eine Ausnahme bildet die Jagd auf das
Rehwild, für welches eine Mündungsenergie von 1000 Joule oder
auch mehr ausreichend ist.
Flinten dürfen in Ungarn nur zur Erlegung von Niederwild verwendet
werden. Eine Ausnahmereglung ist für die Jagd auf das Schwarzwild
gültig, wonach es auch mit Flintenlaufgeschossen erlegt werden
darf.
In der ungarischen Jagdpraxis findet bei den verschiedenen Wildarten
Flintenmunition mit folgenden Schrotgrössen Anwendung, welche auch
den ausländischen Jägern empfohlen wird:
o Feldhase 3,0-3,5 mm Durchmesser der Schrotkörner
o Fasan 3,0-3,5 mm Durchmesser der Schrotkörner
o Wildenten, Blässhuhn 3,0-3,5 mm Durchmesser der Schrotkörner
o Wildgänse 3,5-4,0 mm Durchmesser der Schrotkörner
o Haarraubwild 3,5-4,5 mm Durchmesser der Schrotkörner
o Rebhuhn, Waldschnepfe, 2,1-2,5 mm Durchmesser der Schrotkörner
Ringeltaube, Türkentaube
Für jagdliche Zwecke ist die Verwendung von Schrotkörnern
mit einem Durchmesser von mindestens 2,0 mm und höchtens 4,5 mm
erlaubt.
Halbautomatische Flinten (Selbstladeflinten) dürfen nur mit 3 Patronen
geladen werden.
In Ungarn ist die Jagd mit dem Jagdbogen gestattet, jedoch dürfen
Rot-, Dam-, Muffel-, Reh- und Schwarzwild ausschliesslich mit Jagdbögen,
welche über eine Zugkraft von mehr als 222,7 Newton verfügen,
mit den dazu geeigneten Jagdpfeilen erlegt werden.
Verbotene Jagdwaffen, Geräte und Hilfsmittel:
o Selbstladebüchsen (automatische u. halbautomatische) sowie Büchsen,
welche für die Verwendung von Patronen des Kalibers 0,22 sowie
einer Hülsenlänge von weniger als 40 mm geeignet sind;
o Flinten zur Bejagung von Hochwild (Rot-, Dam-, Muffel- und Rehwild)
mit Ausnahme des Schwarzwildes;
o Schalldämpfer auf Jagdwaffen;
o elektronisch-optische Nachtsichtgeräte;
o elektronisch-akustische Geräte zur Täuschung des Wildes;
o künstliche Geruchsstoffe sowie lebende Ködertiere zur Täuschung
des Wildes;
o Reflektoren; Ausnahme bildet die nächtliche Schwarzwildjagd mit
dem Ziel der Wildschadenverhütung sowie die Fuchsbejagung bei Nacht;
für die Nachtjagd ist eine gesonderte behördliche Genehmigung
notwendig;
o vergiftete Pfeile sowie Pfeile mit Sprengkopf;
o Armbrüste;
o Mittel zur Jagd, welche von den bereits angeführten Arten der
Jagdbögen bzw. Jagdpfeilen abweichen.
2.2.2
Jagdordnung
Die Jagd darf nur auf die vom Gesetz nicht verbotene Art und Weise sowie
nur entsprechend der Jagdordnung ausgeübt werden. Der Jäger
nimmt auf eigene Verantwortung an der Jagd teil. Er ist verpflichtet,
den Anordnungen der für die Jagd verantwortlichen Personen (Jagdleiter,
Jagdbegleiter) Folge zu leisten.
Personen, die unter dem Einfluss von Alkohol bzw. anderen die Jagdfähigkeit
nachteilig beeinflussenden Mitteln stehen, desweiteren Personen, welche
sich nicht in einem für eine sichere Jagdausübung geeigneten
Zustand befinden, dürfen nicht an der Jagd teilnehmen.
WICHTIGE REGEL:
Mit der Jagdwaffe (Jagdbogen) ist eine Schussabgabe nur dann erlaubt,
wenn der Jäger sämtliche Bedenken ausschliessend das Wild
erkannt hat, für welches er die Jagderlaubnis erhalten hat und
mit seinem Schuss die körperliche Unversehrtheit anderer Personen
bzw. deren Vermögen nicht gefährdet!
In Ungarn besteht die Möglichkeit an Einzel- und Gesellschaftsjagden
(3 und mehr Jäger) teilzunehmen. Bei der Durchführung von
Einzeljagden besteht die Pflicht dem Jagdgast bzw. dem im Jagdvertrag
angeführten Jäger einen Jagdbegleiter beizugeben.
Organisierte Jagden ausserhalb von Naturschutzgebieten unter Teilnahme
von ausländischen Jagdgästen mit gültiger Jagderlaubnis,
sind mindestens 24 Stunden vor Beginn der Jagd durch den Jagdberechtigten
des Gebietes bei der regional zuständigen Direktion des Nationalparkes
anzumelden.
2.2.2.1 Jagdarten
Einzeljagd:
o Pirsch
o Ansitz
o Pirschfahrt mit Pferdewagen
o Wasserjagd vom Boot
Gesellschaftsjagd:
Hochwild (Schalenwild)
o Drückjagd (Riegeljagd)
o Treibjagd
Niederwild
o Buschierjagd
o Treibjagd
Bei der Einzeljagd auf Hochwild ist die Benutzung eines Fernglases Pflicht.
2.2.2.2 Auf welche Weise bejagt man die einzelnen Wildarten?
Ausschliesslich auf Einzeljagd bejagt man:
o Hochwild (Schalenwild) - Rothirsch, Damschaufler, Rehwild (Bock, Ricke,
Kitz), Mufflonwidder, Sikawild (Hirsch, Tier, Schmaltier, Kalb)
o Niederwild - Waldschnepfe
Auf Einzel- und Gesellschaftsjagd bejagt man:
o Hochwild - Alttier, Schmaltier, Kalb
- Damtier, Schmaltier, Kalb
- Muffelschaf, Schmalschaf, Lamm
Die Bejagung der oben aufgeführten Wildarten darf nur auf Drückjagden
und nicht auf Treibjagden erfolgen.
o Nieder- und Raubwild - Wildkaninchen, Saatgans, Blässgans, jagdbare
Entenarten, Türkentaube, Ringeltaube, Nebelkrähe, Elster,
Eichelhäher, Rotfuchs, Bisamratte, Marderhund, Goldschakal, Waschbär,
Iltis, Steinmarder, Dachs
Ausschliesslich auf Gesellschaftsjagd bejagt man:
o Feldhase, Fasan, Rebhuhn
2.2.2.3 In welcher Position des Wildes ist eine Schussabgabe erlaubt?
o Federwild im Fluge; Feldhasen im Laufen;
o auf flüchtiges Hochwild (Schalenwild) mit Ausnahme von Schwarzwild
hat keine Schussabgabe zu erfolgen;
o angeschweisstes Hochwild darf im flüchtigen Zustand erlegt werden;
o bei der Bogenjagd dürfen auch sich nicht in Bewegung befindliche
Feldhasen bejagt werden.
2.2.2.4 Wichtige Regeln bei der Handhabung der Jagdwaffe
o Vor Benutzung der Jagdwaffe ist zu überprüfen, ob diese
nicht geladen ist, sich kein Fremdkörper im Lauf befindet sowie
der Hahn bei Hahngewehren nicht gespannt ist.
o Die geladene Jagdwaffe ist während der Jagdausübung in gesichertem
Zustand, mit nach oben gerichteter Laufmündung auf der Schulter
oder in der Hand zu führen.
o Die Jagdwaffe ist immer so zu handhaben, dass selbst bei versehentlichem
Lösen eines Schusses, keine Verletzungen an Personen oder Schäden
an Sachwerten verursacht werden.
o Die Jagdwaffe ist nur unmittelbar vor Schussabgabe in schussbereiten
Zustand zu versetzen (entsichern) bzw. bei mit Stecher versehener Kugelwaffe
in eingestochenen Zustand zu bringen.
o Bei Ausbleiben des Schusses ist die Jagdwaffe unverzüglich erneut
zu sichern sowie bei Jagd -büchsen auch der Stecher zu entspannen.
o Das "Durchziehen" (Folgen des flüchtigen Wildes mit
gezielter Waffe) durch die Schützen - bzw. Treiberkette mit angeschlagener
Jagdwaffe ist verboten.
o Das Verlassen des Schützenstandes vor Beendigung der Treib- oder
Drückjagd ist verboten.
o Nach signalisierter Beendigung der Treibjagd ist jegliche Schussabgabe
verboten. Der Jagdleiter ist verpflichtet, den nach Beendigung des Treibens
einen Schuss abgegebenden Jäger, von der Jagd auszuschliessen.
o Es ist verboten, die Jagdwaffe unbeaufsichtigt zu lassen.
2.2.2.5 Regeln des Ladens und Entladens der Jagdwaffe
Die Jagdwaffe kann geladen werden:
o nach Einahme des Ansitzes bzw. des Schützenstandes
o nach Beginn des Treibens (Jagd)
o auf Genehmigung des Jagdbegleiters (Berufsjägers)
Die Jagdwaffe muss entladen werden:
o nach Beendigung des Treibens (Jagd)
o bei Besteigen und Verlassen des Hochsitzes
o bei Verlassen des Ansitzes bzw. des Schützenstandes
o beim Einsteigen in Fahrzeuge
o beim Überwinden von Hindernissen im Gelände (Graben, Zaun
usw.)
o bei Schäden bzw. Mängeln an der Jagdwaffe
o auf Anweisung des Jagdleiters bzw. des Jagdbegleiters
Im
Falle von Verstössen gegen die Jagdregeln bzw. Nichtbefolgen der
Anweisungen kann der Jäger vom Jagdleiter ermahnt oder bei schweren
Vergehen von der Jagd ausgeschlossen werden. Der Jagdleiter ist verpflichtet,
die Beendigung des Treibens für alle Teilnehmer der Jagd eindeutig
zu signalisieren.
Während der Jagdausübung ist es nicht erlaubt, bis zum vereinbarten
Zeitpunkt oder bis zur Signalisierung des Jagdendes, den Ansitz bzw.
den eingenommenen Stand zu verlassen. Nach Einbruch der Dunkelheit hat
sich der Jäger, unter Abgabe der vereinbarten akustischen und optischen
(kontinuierliches Lampensignal) Zeichen, dem Stand (Ort) eines anderen
Jägers zu nähern.
Innerhalb geschlossener Ortschaften, in Massenverkehrsmitteln sowie
beim Durchfahren fremder Jagdreviere sind Schusswaffen nur in entladenem
Zustand, im Futteral verpackt zu verwahren bzw. zu transportieren.
2.2.2.6 Wasserjagd vom Boot aus
Zur Wasserjagd sind nur von Hand angetriebene Wasserfahrzeuge (Boote)
zu nutzen, welche folgende Bedingungen erfüllen:
o einwandfreier technischer Zustand;
o Absicherung des Gleichgewichts bei Schussabgabe aus der Jagdwaffe;
o Vorhandensein von befestigten Sitzplätzen für den Bootsführer
sowie den Jäger;
o bei der Jagdausübung vom Boot aus, kann sich ausser dem Bootsführer
ein Jäger (auch mit Hund) auf dem Wasserfahrzeug aufhalten.
2.2.2.7 Verbotene Jagdmethoden in Ungarn
o Jagd aus und von motorgetriebenen Fahrzeugen sowie von jeglichen sich
bewegenden Fahrzeugen;
o Jagd aus getarnten Erdgruben mit Ausnahme von Wasserwild;
o Jagd von Wasserfahrzeugen aus mit Ausnahme von Wasserwild;
o Jagd unter Benutzung von Reflektoren;
o Erlegen von Rot-, Dam-, Reh- bzw. Muffelwild auf Treibjagden;
o Parforcejagd.
2.2.2.8 Ausleihen von Jagdwaffen
Ausländische Staatsbürger dürfen in Ungarn nur mit der
eigenen Jagdwaffe die Jagd ausüben, da die Jagderlaubnis nur dann
Gültigkeit besitzt, wenn der Jagdgast auch über eine Waffeneinfuhrgenehmigung
verfügt (Siehe 2.1.2).
2.2.3 Kennzeichnung des erlegten Schalenwildes
In Ungarn wurde die Benutzung von Identifikationsmarken bei Schalenwild
eingeführt. Die Anbringung der Identifikationsmarke hat unmittelbar
nach dem Erlegen und der Inbesitznahme am Wildkörper bzw. bei Abtrennen
des Kopfes vom Rumpf, an der Trophäe zu erfolgen. Dieses gehört
zu den Aufgaben des Jagdleiters bzw. des Jagdbegleiters!
Die Identifikationsmarke trägt eine laufende Nummer sowie die Jahreszahl.
Auch beim Grenzübertritt hat sich die Identifikationsmarke am Wildkörper
bzw. an der Trophäe zu befinden! Dieses kann von der Zollbehörde
kontrolliert werden! Die laufende Nummer wird in die jeweilige Abschussliste
eingetragen und auch bei der Trophäenbewertung registriert.
2.2.4 Trophäenbewertung
In Ungarn besteht die Pflicht der Trophäenbewertung innerhalb von
30 Tagen nach der Erlegung des Trophäenträgers. Der Trophäenbewertungsstelle
vorzustellen sind, die Geweihe von Rothirsch, Damschaufler und Rehbock,
desweiteren die Schnecken des Muffelwidders sowie die Keilerwaffen mit
einer Gewehrlänge von über 16 cm.
Trophäenbewertungsstellen:
o Trophäenbewertungskommission der für das Jagdrevier zuständigen
Jagdbezirksbehörde;
o sämtliche in den Bezirken Ungarns erbeuteten Trophäen können
unabhängig vom Erlegungsort bei den Trophäenbewertungskommissionen
der folgenden Bezirke zur Bewertung vorgestellt werden: Gyor-Moson-Sopron,
Vas, Zala, Fejér, Tolna und Pest.
Sollte
im Rahmen der Trophäenbewertung festgestellt werden, dass das Wild
unsachgemäss erlegt wurde und aus diesem Grund eine Wildbewirtschaftungsstrafe
verhängt wird, kann der Nachweis über die Trophäenbewertung
erst nach Begleichung der Geldbusse durch die Jagdbehörde ausgestellt
werden. Die Wildbewirtschaftungsstrafe ist von dem für die Jagd
zuständigen Jagdberechtigten (Jagdveranstalter) zu tragen.
Die Jagdbehörde bescheinigt die Vorstellung bzw. Bewertung der
Trophäe sowie deren Ausfuhr unter Angabe der Nummer der Indentifikationsmarke,
durch Unterschrift und Amtsstempel.
Von der Jagdbehörde werden die bewerteten Trophäen, mit Ausnahme
der Keilerwaffen, auch durch eine mechanische Einbohrung in den rechten
Stirnzapfen (Rosenstock) gekennzeichnet. Bei Ausfuhr der Trophäe
ist den Zollbehörden bzw. den Kontrollorganen, welche zur Überprüfung
der Herkunft der Trophäe berechtigt sind, auf Ersuchen, die Abschussliste
mit dem von der Jagdbehörde erstellten Nachweis über die Bewertung
der Trophäe vorzulegen.
Für die Trophäen des vorschriftsmässig erlegten Wildes,
welche die Medaillengrenze (Punktgrenze) erreichen, erhält der
Erleger von der Jagdbehörde eine auf seinen Namen ausgestellte
Urkunde sowie eine Medaille.
Der zur Bewertung der Trophäen des erlegten Wildes Verpflichtete
muss bei der Bewertung Trophäenbewertungsgebühren entrichten.
Die Bewertung der Trophäen erfolgt auch in Ungarn nach dem internationalen
Punktesystem (im Weiteren IP) des Internationalen Jagdrates zur Erhaltung
des Wildes (CIC). Bei Erreichen einer festgelegten Punktgrenze ist die
Jagdbehörde verpflichtet, innerhalb von 8 Tagen dem Ministerium
die Trophäe vorzustellen, mit dem Ziel der Überprüfung
dieser auf ihren ausserordentlichen Wert und somit zur Erklärung
zur Trophäe von nationalem Wert.
Punktgrenzen:
- Rothirsch 240 IP
- Damschaufler 200 IP
- Mufflonwidder 220 IP
- Rehbock 170 IP
- Keiler 130 IP
Von
der zu nationalem Wert erklärten Trophäe erhält der Erleger
eine Kopie. Für die Unterbringung und die Vorstellung der Trophäen
von nationalem Wert auf internationalen Ausstellungen ist das zuständige
Ministerium verantwortlich.
Im
Falle der Erklärung zur Trophäe von nationalem Wert kann der
Jagdberechtigte im Ausmass der Einschränkung seines Bestimmungsrechtes
Schadenersatz beanspruchen deren Zahlung hat entsprechend einer gesonderten
Rechtsvorschrift von einem Konto zu erfolgen hat. Wurde die zu nationalem
Wert erklärte Trophäe im Rahmen eines Jagdmietvertrages erlegt,
kann ein Schadenersatz bis zur Höhe der im Vertrag angegebenen
Summe beansprucht werden.
3. Jagdbare Wildarten und Jagdzeiten
Der über eine gültige Jagderlaubnis verfügende ausländische
Staatsbürger ist nur in Begleitung eines durch den Jagdberechtigten
bevollmächtigten Vertreters (z.B. Berufsjäger) zur Jagdausübung
befugt. Während der Jagd ist er verpflichtet den Anweisungen des
Jagdbegleiters Folge zu leisten und nur das Stück Wild zu erlegen,
worauf er die Erlaubnis erhalten hat (Einzeljagd auf Schalenwild).
Während der Einzel- und Gesellschaftsjagd auf Niederwild (z.B.
Fasan, Wasserwild) oder bei Gesellschaftsjagden auf Schalenwild kann
sich der Gastjäger auch allein am Stand aufhalten. Hierbei ist
er jedoch strengstens verpflichtet, die Anweisungen des Jagdleiters
einzuhalten (quantitativ und qualitativ ist nur solches Wild zu erlegen,
wofür die Erlaubnis durch den Jagdleiter erteilt wurde). Anderenfalls
hat der Jäger die entsprechenden Konsequenzen zu tragen.
In Anbetracht dessen, dass die meisten Probleme bei der Einzeljagd auf
Niederwild und hier insbesondere bei der Wasserwildjagd zu verzeichnen
sind, geraten die geschützten und jagdbaren Arten zur Vorstellung,
deren Beurteilung eine grössere Aufmerksamkeit, Umsichtigkeit erfordert,
um selbst das irrtümliche Erlegen von geschützten Arten zu
verhüten.
Wir möchten Ihre Aufmerksamkeit auf die Jagdzeiten (Anlage 3) und
insbesondere auf die Erklärungen in den Punkten 1. - 9. richten
sowie darauf, dass diese vom Ministerium für Landwirtschaft und
Regionalentwicklung, unter Beachtung der Meinung des Ministeriums für
Umweltschutz und Wasserwirtschaft, geändert werden können!
4. Transport von Trophäen bzw. Abschusswild ins Ausland
Die Bereitstellung der notwendigen Dokumente zum Transport ist Aufgabe
und Pflicht des Jagdvermittlungsbüros, jedoch ist es wichtig, dass
sich jeder Jäger darüber informiert, welche Vorschriften in
seinem eigenen Land einzuhalten sind, um die Trophäen ohne Schwierigkeiten
nach Hause transportieren zu können!
4.1 Notwendige Dokumente zur Ausfuhr von Trophäen (Geweih, Horn,
Feder, Zahn)
oOriginalrechnung des Jagdvermittlungsbüros;
o einheitliche Zollwarenerklärung (bei Reisenden in die Mitgliedsländer
der Europäischen Union);
o tierärztliche Bescheinigung über den Herkunftsort der Trophäe
bzw. des Wildbrets (Wildfleisches);
o Formblatt "Anhang B" für die Einfuhr in die Mitgliedsländer
der Europäischen Union
o Abschussliste welche gleicheitig die Bescheinigung der Jagdbehörde
über die Trophäenbewertung enthält;
o Trophäen, welche von Fallwild bzw. nicht von direkter Erlegung
stammen sowie Abwurfstangen bedürfen einer von der Jagdbehörde
ausgestellten Ausfuhrgenehnigung.
4.2 Ausfuhr von Wildbret und Wilddecken
o Die Ausfuhr in die Mitgliedsländer der EU ist an ausserordentlich
strenge tiergesundheitliche und urkundliche Verpflichtungen gebunden.
Aus diesem Grund ist es sicher zweckmässig, den Transport von Wildbret
einer erfahrenen Transportfirma anzuvertrauen.
4.3 Transit von Abschusswild von in Ungarn geschützen Arten
Laut Naturschutzgesetz von 1996 (Nr. LIII. § 43 (2);i) ist für
die Einfuhr aus dem Ausland oder den Transit von in Ungarn geschützten
Tieren durch Ungarn, welche unter den Geltungsbereich internationaler
Abkommen fallen, wenn durch internationale Vereinbarungen oder Rechtsvorvorschriften
nicht anderweitig geregelt ist, auch die Genehmigung der für den
Eintritt bzw. Austritt örtlich zuständigen Direktionen der
Nationalparks notwendig.
Im Fall von unter das Washingtoner Artenschutzabkommen (CITES) fallenden
Arten ist der Transit nur mit den im Abkommen vorgeschriebenen Erlaubnissen
möglich. Verfügt das Abschusswild (Trophäe) nicht über
diese Genehmigungen, so wird die Ladung entsprechend der Verordnung
des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz 4/1990. (XII.7.), durch
das Amt für Naturschutz als verwaltende Behörde beschlagnahmt.
5.
Die wichtigsten jagdbaren und geschützten Vogelarten
Auf der Jagd ist das Erkennen des jagdbaren Wildes oftmals problematisch,
besonders dann, wenn man unter schlechten Lichtverhältnissen
das schnell ziehende Wild erblickt (insbesondere bei der Jagd auf
Wasserwild in der Abend- bzw. Morgendämmerung). Unsere Veröffentlichung
möchte in Beachtung solcher Schwierigkeiten auf die äusseren
Merkmale, das Verhalten, die Stimme und das Vorkommen solcher Vogelarten
hinweisen, welche beim Bestimmen Unsicherheiten verursachen und somit
eine Hilfestellung bei der Erkennung der Arten geben.
5.1 Die wichtigsten jagdbaren Vogelarten
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Saatgans
(Anser fabalis)
Eine unserer nördlichen "grauen" Gänse von
grösserem Körperbau. In Ungarn von Ende September/Anfang
Oktober bis zum Frühjahr zu beobachten. Rückengefieder
dunkelbraun; Brust und Bauch schmutziggrau; untere und obere Schwanzfedern
weiss mit dunklem Rand. Auffälligstes Merkmal bei Tag ist
die dunkle Zeichnung des Kopfes und des Halses, welche aus der
Entfernung schwarz erscheint. Gestreckter Schnabel, schwarz mit
orangengelber Binde, Beine gelb.
Obwohl sie schnell fliegt, erscheint ihr Flug langsam. Ihr Ruf
"gaga...gagaga...gaga" ist typisch. Von den Übernachtungsplätzen
grösserer stehender Gewässer bzw. von Sandbänken
in Flüssen begibt sie sich zur Nahrungsaufnahme meist auf
Aussaaten und Stoppelfelder landwirtschaftlicher Kulturen. Unter
schlechten Lichtverhältnissen ist sie in erster Linie an
ihrem Ruf und ihrem gegenüber anderen Gänsearten schwerfälligeren
Flug zu erkennen.
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Blässgans
(Anser albifrons)
Entscheidend kleiner als die Saatgans; schneller fliegende, graue
Wildgans. Rückengefieder graubraun; Brustbereich hellgrau,
bei Jungvögeln gleichmässig blass, bei Altvögeln
schwarz gefleckt. Über dem kurzen, fleischfarbenen Schnabel
ist selbst bei fliegenden Altvögeln der auffällige weisse
Stirnfleck zu erkennen. Beine gelb. Ihr Ruf "lillik...lilili..."
besteht aus einer Serie von Rufen und ist im Unterschied zur stilleren
Saatgans fast unaufhörlich wahrzunehmen. Tagsüber ist
diese Wildgans an der schwarzgefleckten Bauchseite (Alttiere), in
der Dunkelheit an dem typischen Ruf sowie dem schnellen pulsierenden
Flügelschlag zu erkennen. Aus ihrer Heimat der Tundra kommend,
trifft sie etwas später in Ungarn ein als die Saatgans; der
grösste Teil überwintert in der östlichen Tiefebene
des Landes, bis ihnen der Schnee den Zugang zur Nahrung versperrt. |
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Krickente
(Anas crecca)
Das Wintergefieder aller Wildentenarten weicht dem vom Sommergefieder
ab. Artenspezifisch ist das vielfarbige Prachtkleid (vom Herbst
bis Ende Frühjahr) des Erpels, jedoch im Sommer ist die vorherrschende
Gefiederfarbe bei Erpel, Ente und Jungvogel ein blasses braun von
geringer Variabilität. Diese Ähnlichkeit erschwert das
Bestimmen der Arten.
Ein typisches Erkennungsmerkmal der Wildenten ist der auffallende,
das ganze Jahr über erkennbare Fleck, der auf der Muskulatur
des Oberarmknochens liegenden Federn, der sogenannte Spiegel. Anhand
des Spiegels kann man besonders die sich im Sommergefieder befindlichen
Vögel bestimmen. Die Krickente ist die kleinste, bekannte Wildente
unseres Erdteils. Der kastanienbraune Kopf und der breite, grüne
Augenstreif des Erpels ist auch von weitem gut zu erkennen. Die
Brust ist von kleinen schwarzen Punkten bedeckt, die Bürzelunterseite
ist gelbweiss und das Rückengefieder ist fahlgrau. Das Gefieder
der Ente ist gelblich-braun, der Brustbereich fein gepunktet. Der
Spiegel der Krickente ist grünfarbig mit breitem hellen Rand.
Die Stimme des Erpels ist ein typisches "kri-kri-kri",
die Ente lässt ein scharfes Quaken verlauten.
Aus der Entfernung nimmt man den fliegenden Erpel als dunkelköpfigen,
grauen, die Ente als braungelben Vogel wahr. Sie fliegen ungeordnet
in dichten Gruppen, ihr Flug ist schnell und wechselhaft. In Erdnähe
fliegend, stossen sie plötzlich in die Höhe; häufig
sind ihre Rufe zu hören. Die ständige Lautgabe sowie die
blendende Flugweise sind ihre auffallendsten Merkmale. Während
der Jagdsaison von Sommerende bis Frosteinbruch dauert ihr Durchzug
durch Ungarn. |
Stockente
(Anas platyrhynchos)
Das Sommergefieder von Erpel, Ente und Jungvogel ist einheitlich
und weist eine rotbraune Grundfärbung mit dunkelbrauner Streifenzeichnung
auf. Der Spiegel hat eine violette Färbung (bläulich-grünlich
schillernd) und ist weiss eingefasst. Vom Herbst bis Anfang Sommer
bleibt die Gefiederfarbe der Enten unverändert, die Erpel dagegen
legen in dieser Zeit ein buntfarbiges Prachtkleid an. Ihre Kopf-Halspartie
ist metallgrün, die Brust dunkelbraun, der Rücken dunkelgrau
und das Gefieder der Bauchseite fahlgrau. Die Stockente ist die
Stammform unserer Hausenten, auch ihr Schnattern ähnelt dem
der domestizierten Formen. Unter den Wildenten der Welt ist diese
Entenart das bedeutendste und am weitesten verbreitete Wassergeflügel.
Anhand der Körpergrösse, der Gefiederfärbung, der
Stimme und nicht zuletzt durch das häufige Vorkommen der mehr
oder weniger urbanisierten Vertreter auf den Stadtteichen in fast
ganz Europa, bereitet die Bestimmung der Stockente keine Probleme. |
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Knäkente
(Anas querquedula)
Kleine Entenart, kaum grösser als die Krickente. Der Erpel
im Prachtkleid ist an dem breiten weissen Streifen, welcher sich
vom Auge des dunkelbraunen Kopfes bis hin zum Nacken zieht zu erkennen.
Der Kropf- und Rückenteil ist dunkel, die Bauchseite hell gefärbt.
Die Gefiederfärbung der Ente sowie des Erpels im Sommer ist
hellbraun schattiert mit kleinen, dunklen Musterungen. Unter guten
Lichtverhältnissen sind der weisse Kopfseitenstreifen und der
grüne Spiegel auf den blaugrau gefärbten Flügeln
die typischen Erkennungsmerkmale dieser Art.
Im Allgemeinen sind sie in kleineren Gruppen oder einzeln zu beobachten.
Ihr Flugverhalten ist sehr wechselhaft, zeitweise in die Höhe
strebend, ähnlich der Krickente. Der heiserne "knäk-knäk"
Ruf ist oft zu hören, welcher unverwechselbar gegenüber
der Stimme anderer Entenarten ist.
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Tafelente
(Aythya ferina)
Der Erpel zeigt eine gedrungenere Gestalt als die Stockente; im
Prachtkleid sind Kopf und Hals rotbraun gefärbt; die Brust
ist schwarz, die mittlere Körperregion schiefergrau und der
Schwanzteil schwarz gefärbt. Von weitem erscheint der vordere
und hintere Vogelkörper schwarz, der graue Mittelteil ist
kaum wahrzunehmen. Die dunklen Farben des Kopfes, Halses, der
Brust sowie der Schwanzregion erscheinen bei der Ente und im Sommer
auch beim Erpel blasser. Im Flug ist der graue Flügelstreifen
ein auffälliges Merkmal.
Der Ruf der Tafelente ist ein Nasenlaut, ein sich wiederholendes
Schnarren und zur Bestimmung der Art nicht geeignet. Ihr Flug
ist schwerfällig, im Allgemeinen fliegt sie flach über
dem Wasser.
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Schellente
(Bucephala clangula)
An den grösseren Flüssen und stehenden Gewässern
Wintergast in Ungarn. Der Erpel hat einen auffällig grossen
Kopf, das Rückengefieder ist schwarz, die Bauchseite weiss
gefärbt. Am Schnabelansatz ist ein weisser runder Wangenfleck
auch von weitem gut erkennbar. Der Kopf der Ente ist dunkelbraun,
der Rückenteil hellbraun und die Bauchseite weissgrau. Von
ihrer Gestalt her ist sie bedeutend kleiner als der Erpel. Der Spiegel
der Schellente ist viereckig, sein weisser Fleck ist im Flug gut
erkennbar.
Aufgrund der Reibung des Gefieders mit der Luft, ist bereits aus
grösserer Entfernung ein starker Rauschton zu vernehmen, welcher
ebenfalls ein hilfreiches Merkmal bei der Bestimmung dieser Art
ist. |
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Waldschnepfe
(Scolopax rusticola)
Die Waldschnepfe ist die einzige Art der in Ungarn vorkommenden
sog. Watvögel (Limicolen), welche bejagdbar ist. Sie zieht
vor allem Feuchtgebiete oder moorig-sumpfige Waldungen vor und
ist leicht zu bestimmen. Gedrungener und etwas grösser als
eine Taube, mit langem Schnabel und grossem Kopf ist sie während
der Zeit des Frühjahrszuges, in der die Bejagung in Ungarn
erlaubt ist, nur als Silhouette zu sehen und manchmal durch die
quorrenden bzw. puitzenden Laute zu vernehmen.
Das Flugbild ist sehr wechselhaft. Sowohl ein pfeilschneller Ab-
und Aufflug sowie eine Bewegung von behäbigem Flügelschlag
ist zu beobachten. Im trügerischen Abenddämmerlicht
muss man sehr aufmerksam die über dem Wald erscheinenden,
sich bewegenden Schattenbilder betrachten, um nicht übereilt,
anstelle einer Waldschnepfe eine Eule, Ente oder Fledermaus zu
erlegen.
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Ringeltaube
(Columba palumbus)
Grosse Taubenart mit grauem Gefieder. Der Hals ist metallgrün
gefärbt, der Brust- und Kropfteil weinrot schattiert. Auffallend
ist der weisse Fleck am Hals und das weisse Flügelband, sowohl
in sitzender als auch in fliegender Position. Das Schwanzende ist
breit mit schwarzer Endbinde. Im Nahrungsgebiet ist sie meist in
Gruppen, oft auch in Gesellschaft anderer Taubenarten zu beobachten.
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Türkentaube
(Streptopelia decaocto)
Der Körper ist einheitlich hell gefärbt, gräulich
sandfarben. Im Nackenbereich ist ein schwarzer Nackenring zu erkennen.
Der Schwanz ist auffallend lang, dessen Seite fast bis zur Schwanzbasis
weiss ist. Anhand der zusammenfliessenden hellen Körperfärbung,
dem Nackenring sowie dem in einem breiten weissen Band endenden,
langen Schwanz ist die auch in Stadtparks häufig anzutreffende
Art leicht zu bestimmen.
Die Jagd auf die Türkentaube erfolgt hauptsächlich in
deren Nahrungsgebiet, wo sie zusammen mit anderen Taubenarten vorkommt.
Verstärkt ist darauf zu achten, dass nicht die geschützte
Turteltaube oder die Hohltaube zur Erlegung kommt. |
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5.2 Geschützte Vogelarten, welche mit
jagdbaren Arten verwechselt_werden können
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Zwerggans
(Anser erythropus)
Kleiner als die Blässgans, jedoch gleiche Gefiederfärbung.
Der weisse Stirnfleck (Blässe) ist bei Altvögeln grösser
und vom weitem nicht auffällig. Im Freien können beide
Arten an ihrer Flugweise und ihren Rufen unterschieden werden.
Die Blässgans fliegt allgemein in V-förmiger oder halbkreisförmiger
Formation, die Zwerggans dagegen fast immer in ungeordneter Formation.
Die Stimme ist gegenüber der Blässgans viel höher
und schärfer; während des Fluges ist kontinuierlich
der zusammenhängende "wiwiwiwi"-Ruf zu hören.
Der Flügelschlag ist im Vergleich zu den anderen "grauen"
Gänsearten viel schneller und erinnert an den Flug einer
Wildente.
Die Zwerggans gehört weltweit zu den gefährdeten Arten,
deshalb ist ihre Bestimmung mit besonderer Sorgfalt vorzunehmen!
In Ungarn ist sie während ihres Durchzuges östlich von
der Theiss zu beobachten, im Westteil des Landes ist sie sehr
selten zu sehen. Aus diesem Grund kann ihre Bestimmung vor allem
in den ostungarischen Jagdgebieten Probleme verursachen.
Die Zwerggans ist streng geschützt, ihr Naturschutzwert beträgt
250.000,-Ft
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Graugans
(Anser anser)
Stammform unserer Hausgans; grösste europäische Gänseart.
Auffallendstes Bestimmungsmerkmal ist die hellgraue Gefiederfärbung
im Kopf-Halsbereich, aber besonders der Flügel. Im Flug schillern
ihre Flügel silberfarbig. Ihr Flügelschlag erscheint behäbig;
meist ist sie in kleineren Gruppen zu beobachten. Die Stimme ist
der unserer Hausgans gleich. In erster Linie ist sie mit der Saatgans
zu verwechseln. Als Unterscheidungsmerkmal der beiden Arten unter
schlechten Lichtverhältnissen kommt deren Stimme in Frage.
Naturschutzwert: 50.000,-Ft. |
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Pfeifente
(Anas penelope)
Der Erpel hat eine rotbraune Kopffärbung mit gelbem Scheitel.
Vom grauschattierten Körper hebt sich das violettbraun schattierte
Brustgefieder ab. Der weisse Bauch findet seine Fortsetzung im schwarzen
Schwanzbereich; der Schwanz ist verhältnismässig lang
und auffallend spitz. Im Flug ist das markanteste Erkennungsmerkmal
der breite weisse Flügelfleck. Auch die sich in der Umfärbung
befindlichen Vögel, können im frühen Herbst daran
erkannt werden. Der kontrastreiche weisse Bauch ist im Fluge bei
beiden Geschlechtern über das ganze Jahr ausgezeichnet erkennbar.
Die Stimme ist charakteristisch und ähnelt dem Quietschen eines
Gummispielzeuges.
Naturschutzwert: 2.000,-Ft. |
Schnatterente
(Anas strepera)
Schwer bestimmbare, geschützte Art, welche vom Weibchen der
Stockente oder den Vögeln im Sommergefieder kaum zu unterscheiden
ist. Von weitem erscheint der Körper einheitlich braungelb,
an welchem als typische Merkmale die schwarze Schwanzbasis und der
weisse Spiegel die Bestimmung erleichtern. Bei ausreichenden Lichtverhältnissen
ist die Schnatterente in erster Linie an dem weissschillernden Spiegel
zu erkennen. Ihre leise Stimme, ein einzelner Schnatterruf ist selten
zu hören. Als Bewohner von verschilften-moorigen Gewässern
ist sie heute in Ungarn weniger häufig anzutreffen.
Naturschutzwert: 50.000,- Ft |
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Spiessente
(Anas acuta)
Langhalsige Ente mit schmalem Körper. Der Kopf und der Kehlbereich
des Erpels sind braun, Hals und Bauch weiss, der Schwanzbereich
dunkel, der Rücken und die Seite schiefergrau gefärbt.
Das markanteste Merkmal des Erpels im Prachtkleid sind die langen,
spitzen, spiessartig verlängerten Schwanzfedern. Die Ente ist
etwas matter gefärbt, fällt ebenso wie der Erpel durch
den langen Schwanz auf, jedoch fehlen die zugespitzten Federn. In
Sommergefieder ist die Spiessente an dem langen Hals und dem auffallend
lang gestreckten Körper zu erkennen. Die selten zu vernehmende
Stimme spielt für die Bestimmung keine bedeutende Rolle.
Naturschutzwert: 50.000,- Ft |
Löffelente
(Anas clypeata)
Kleiner und schmaler als die Stockente mit typischer Gefiederfärbung.
Der breite, lange, löffelartig geformte, dunkle Schnabel ist
auch im Flug gut zu erkennen. Der weisse Rücken des Erpels
wird durch eine Schwarzfärbung entlang der Wirbelsäulenlinie
zweigeteilt. Das schwarze Gefieder der Schwanzes ist weiss eingefasst.
Der Kopf ist grün, die Brust weiss und der Bauch kastanienbraun
gefärbt. Unter guten Lichtverhältnissen ist auch der hellblaue
Fleck am Vorderflügel zu erkennen. Eine Hilfe für die
Bestimmung der Art ist sowohl bei der braunen Ente als auch bei
dem gleichfarbigen Erpel im Sommerkleid der augenfällige stattliche
Schnabel.
Naturschutzwert: 10.000,- Ft |
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Moorente
(Aythya nyroca)
Diese dunkelbraun gefärbte Entenart mit gedrungenem Körper
lebt an sumpfig-moorigen Gewässern mit dichter Pflanzenvegetation.
Die Gefiederfärbung der Erpels ist lebhafter als die der Ente.
Bei der im Wasser schwimmenden Moorente sind auf dem gleichmässig
dunkel gefärbten Körper die fast leuchtenden weissen Unterschwanzdecken
zu erkennen. Im Flug ist neben dem weissen Unterschwanz das sich
über die gesamte Flügellänge ziehende weisse Flügelband
charakteristisch. Der Flug ist schnell und wechselhaft. Der Bestand
der Moorente ist weltweit gefährdet, deshalb ist bei deren
Bestimmung äusserste Vorsicht walten zu lassen!
Die Moorente ist in Ungarn streng geschützt, ihr Naturschutzwert
beträgt 100.000,- Ft |
Reiherente
(Aythya fuligula)
Vorherrschende Gefiederfärbung schwarz-weiss. Im Winter und
Frühjahr ist der Hinterkopf des Erpels durch einen aus dünnen
Federn bestehenden herabhängenden Federbusch geziert. Im Wasser
schwimmend ist der Kopf, die Brust sowie der Rücken des Erpels
schwarz, der untere Bereich des Körpers schneeweiss gefärbt.
Die Gefiederfärbung der Ente wird als ein einfarbiges dunkelgrau
wahrgenommen. Im Flug die Unterseite des Erpels betrachtend, ist
der schwarze Kopf-Brust-Bereich, die weisse Bauchseite sowie der
schwarze Schwanz der gedrungenen Entenart gut erkennbar. Aus der
Vogelperspektive zeigt die fliegende Reiherente aufgrund des breiten
weissen Flügelbandes, täuschende Ähnlichkeit mit
der ebenfalls geschützten Moorente.
Naturschutzwert: 10.000,- Ft
Während der Winterperiode ist die Reiherente an grösseren
Flüssen und stehenden Gewässern oft in Gesellschaft der
jagdbaren Schellente zu beobachten. Im Flug können die beiden
Arten an der Färbung der Flügel unterschieden werden.
So ist für die Reiherente, das sich über die gesamte Flügellänge
hinziehende weisse Flügelband, für die Schellente hingegen,
der viereckige, breite weisse Spiegel das typische Erkennungsmerkmal. |
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Wachtel
(Coturnix coturnix)
Dieser faustgrosse zu den Hühnervögeln gehörende
Wildvogel ist recht bekannt. Das Gefieder von gelbbrauner Grundfarbe
ist von vielfältigen braunen und schwarzen Musterungen bedeckt.
Durch die versteckte Lebensweise sind die Vögel meist erst
im Flug, auf den im Herbst auf Maisfeldern, Luzernschlägen,
Wiesen und verunkrauteten Stoppelfeldern veranstalteten Niederwildjagden
zu sehen. Die während der Buschierjagd vor Hund oder Mensch
auffliegenden Vögel, entfernen sich in einheitlicher Linie,
flach abstreichend, um sich nach kurzem Flug wieder niederzulassen.
In den meisten Fällen trifft man auf einzelne Exemplare; während
des Zuges finden sich die Wachteln in kleineren, aus einigen Vögeln
bestehenden lockeren Gruppen zusammen. In den südlicheren Regionen
unseres Erdteils bilden sie auch grössere Flüge (Verbände),
wenn sich die ziehenden Wachteln auf den Meeresüberflug vorbereiten.
Naturschutzwert: 50.000,- Ft
Die körperlich kleine Wachtel ist aufgrund des bestehenden
Grössenunterschieds nicht mit dem Rebhuhn zu verwechseln. Das
im Flug wahrzunehmende Schattenbild der sich schnell entfernenden
Wachtel ähnelt keinem der uns bekannten Vögel. Während
der Balzzeit ist der charakteristische "pitchpalatch"-Ruf
des sich in dichter Vegetation versteckenden Vogels zu hören.
Es kommt sehr selten vor, dass wandernde Wachteln im Fluge ihre
Stimme hören lassen. Die aufgeschreckte Wachtel gibt während
de Auffluges einige leise Schreckrufe von sich, um dann stumm weiterzufliegen. |
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Bekassine
(Gallinago gallinago)
Im Vergleich zur Waldschnepfe ist die Bekassine um zwei Drittel
kleiner, von schmaler Gestalt und zeigt ein vollständig anderes
Verhalten. Weiterhin ist nicht nur der erwähnte Grössenunterschied,
sondern auch das Vorkommen dieser Art charakteristisch. Die geschützte
Bekassine ist ebenso wie die Waldschnepfe ein Vogel mit langem
Schnabel und dunkelgemustertem rotbraunen Körper, jedoch
lebt sie in mit kurzem Pflanzenbestand bedeckten, baumlosen Sumpfgebieten
Ungarns, wo die Waldschnepfe während der Jagdsaison im Frühjkahr
nicht vorkommt. Eine aufgeschreckte Bekassine gibt beim Auffliegen
einen "tschekk-tschekk"-Ruf von sich und entfernt sich
im typischen Zickzack-Flug. Der Balzflug besteht aus wechselnden
Phasen, welche durch ein steiles Auffliegen und ein plötzliches
Abfliegen (Sturzflug) gekennzeichnet sind. Dieser ist nicht mit
dem grossen Raum umfassenden, sich auf einer Horizontalebene abspielenden
Balzflug der Waldschnepfe zu vergleichen. Bei der Jagd auf Enten
und Gänse kann man auf Bekassinen treffen. Da jedoch während
der Jagdsaison auf Wasserwild in Ungarn Schonzeit für die
Waldschnepfe besteht, schliesst das die Erlegung einer Bekassine
in Verwechslung mit einer Waldschnepfe aus. Naturschutzwert: 10.000,-
Ft
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Hohltaube
(Columba oenas)
Die Taubenjagd erfolgt am intensivsten gegen Ende des Sommers bzw.
Anfang Herbst, wenn die Tauben in Scharen ihre Nahrungsgründe
auf Äckern und reifen Sonnenblumenfeldern aufsuchen. Unter
solchen Umständen ist oftmals die Unterscheidung zwischen geschützten
und jagdbaren Arten problematisch. Für eine sichere und schnelle
Bestimmung der Arten sind praktische Ornithologiekenntnisse und
Selbstdisziplin notwendig. Die Hohltaube ist gegenüber der
jagdbaren Ringeltaube kleiner, aber grösser als die Türkentaube
und erscheint von weitem als einheitlich dunkelgrau gefärbter
Vogel. Im Halsbereich und auf den Flügeln fehlen der Hohltaube
weisse Flecken, wodurch sie sich auch von der graublauen Ringeltaube
unterscheidet.
Die Türkentaube unterscheidet sich von der Hohltaube durch
den hellen sandfarbenen Körper, den langen mit einem breiten
weissen Band eingefassten Schwanz sowie durch den dunklen Nackenring.
Typisch für die Hohltaube sind die dunklen Flügelbinden
und der graue Bürzel.
Naturschutzwert: 50.000,- Ft |
Turteltaube (Streptopelia turtur)
Die Turteltaube ist etwas kleiner und schlanker als die Türkentaube,
ihr Schwanz ist etwas kürzer. Der Rücken ist rostbraun
gefärbt und schwarz gepunktet. An der Halsseite sind schwarz-weiss
gestreifte Flecken zu erkennen; der Bauchbereich ist rosafarbig
schattiert. Der gerundete kurze Schwanz ist nur durch ein schmales,
kontrastreicheres weisses Band eingefasst, im Gegensatz zu der ausgesprochen
breiten, weissen Endbinde des Schwanzes bei der Türkentaube.
Die fälschlicherweise von den Jägern als "Afrikanische
Taube" bezeichnete Turteltaube ist von weitem im Flug am Silhouettenbild
des kürzeren Schwanzes und dem reich gemusterten Gefieder gegenüber
der Türkentaube mit ihrer einheitlich blassen Gefiederfärbung
und dem längeren Schwanz zu unterscheiden. Die beiden Arten
sind auch oft in gemischten Gruppen über Sonnenblumenfeldern
zu beobachten, wo es zu den häufigsten Verwechslungen bei der
Unterscheidung der zwei Arten kommt.
Naturschutzwert: 10.000,- Ft
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