Wie kann Man in Ungarn zur Jagd gehen?


Sehr geehrte Jagdgäste!

Der Jagdtourismus in Ungarn hat - auch im Vergleich zu anderen Ländern Europas - eine herausragende Bedeutung. Diese Tatsache bezieht sich sowohl auf die Zahl der in Ungarn jagenden Gastjäger als auch auf die Qualifikation der ungarischen Jagdwirte und Jäger in den Jagdrevieren sowie auf die Qualität des ungarischen Wildbestandes.
Wir halten es daher für unsere Pflicht die zahlreichen nach Ungarn reisenden Jagdgäste mit genauen Informationen zu versehen und ihnen eine Hilfestellung zu leisten. In diesem Sinne hielten es die beiden, für die Jagd und den Naturschutz zuständigen Ministerien (Ministerium für Landwirtschaft und Regionalentwicklung, Ministerium für Umweltschutz und Wasserwirtschaft) für notwendig, eine ausführliche Darlegung herauszugeben, welche Sie jetzt in Ihrer Hand halten.
Diese Veröffentlichung fasst die ungarischen Jagdvorschriften zusammen, hilft den in Ungarn jagenden Gästen sich zwischen den ungarischen Normen und Gepflogenheiten zurechtzufinden. Ausserdem enthält sie zahlreiche nützliche Informationen für die geplante Jagdreise nach Ungarn, angefangen von den Einreiseformalitäten über die Jagdzeiten und die Artenbestimmung bis hin zur Trophäenbewertung sowie den Ausreiseformalitäten.
Das Prinzip der kontinuierlichen Nutzung der Naturressourcen, so unter anderem eines erhaltbaren Wildbestandes, gilt heute international als anerkannt und gewinnt in der Praxis immer mehr an Bedeutung. Der Schutz der Naturwerte ist gleichermassen für die ungarischen und ausländischen Jäger von Wichtigkeit. Die Liste der in Ungarn geschützten und jagdbaren Wildarten weicht, aufgrund der bestehenden strengeren Vorschriften, teilweise von den international getroffenen Vereinbarungen ab. Aus diesem Grund werden in dieser Veröffentlichung neben den jagdbaren auch die mit diesen leicht verwechselbaren geschützten Vogelarten vorgestellt. Es ist jedoch nicht unser Ziel, solche bekannten Arten (z.B. Fasan, Rebhuhn) bzw. Arten von weniger Bedeutung (Elster, Nebelkrähe usw.) vorzustellen, bei welchen in Verbindung mit der Jagd bisher keine Probleme auftraten.
Das Ziel der populärwissenschaftlichen Ausgabe ist somit die Weitergabe von breitgefächerten Informationen, welche der Hilfestellung beim Kennenlernen und Einhalten der ungarischen Rechtsvorschriften der Jagd und des Naturschutzes dienen. Auf diese Weise möchten wir gleichfalls eventuellen Zuwiderhandlungen vorbeugen, denn für die ungarischen Behörden der Jagd und des Naturschutzes steht nicht die Bestrafung, sondern die Vorbeugung an erster Stelle. Daher muss auch darauf hingewiesen werden, dass der Naturschutzwert für die Einzelindividuen der geschützten Arten, welcher von der entsprechenden Verordnung des Ministers bestimmt wird, eine juristische Kategorie darstellt, d.h. im Fall der Schädigung (Erlegung) der Individuen dieser Arten und Verhängung einer Naturschutzstrafe, bei deren Festsetzung der Wert der Wildart Beachtung findet. Noch strenger wird verfahren, wenn es sich um eventuelles Erlegen einer streng geschützten Art (z.B. Moorente, Zwerggans) handelt, da dieses bereits als Straftat angerechnet wird. Es versteht sich natürlich von selbst, dass für begangene Ordnungswidrigkeiten die Verantwortung zu tragen ist.
In Anbetracht des Gesagten möchten wir Sie bitten, die vorliegende Publikation aufmerksam zu studieren und während der Jagd die Vorschriften der Jagd und des Naturschutzes einzuhalten!
Ungarn erwartet wie bisher auch weiterhin hochachtungsvoll seine ausländischen Jagdgäste.


Ministerium für Landwirtschaft und Regionalentwicklung
Hauptabteilung für Wildbewirtschaftung und Fischerei
Ministerium für Umweltschutzund Wasserwirtschaft
Amt für Naturschutz


1. Die Jagdordnung in Ungarn


Die Bedingungen, Ordnung und Vorschriften der Jagd sind in dem 1996 verabschiedeten Gesetz (Nr. LV.) über den Schutz der Wildtierarten, die Wildbewirtschaftung und die Jagd (im Weiteren JG) und dessen Durchführungsbestimmungen verankert. Das JG steht in Übereinstimmung mit den zur gleichen Zeit verabschiedeten Gesetzen über den Wald und den Schutz des Waldes (Nr. LIV., 1996) sowie den Naturschutz (Nr. LIII., 1996).

1.1 Die wichtigsten Festlegungen des Jagdgesetzes von 1996

o Alle existierenden wildlebenden Tierarten sind ein unersetzbarer Bestandteil der sich erneuernten Naturresssourcen der Erde sowie der biologischen Lebensgemeinschaft. Deshalb sind die Ziele des JG, die Aufrechterhaltung der natürlichen Bestände der jagdbaren Wildarten auf dem Gebiet der Ungarischen Republik, der Schutz ihrer Biotope, die Bewirtschaftung des Wildes sowie die Verminderung der durch das Wild verursachten Schäden.
o In Ungarn ist das Wild Eigentum des Staates. Das Jagdrecht gebührt als untrennbarer Teil des Bodenrechtes dem Eigentümer des als Jagdgebiet eingestuften Grund und Bodens.

2. Welche Bedingungen sind für einen ausländischen Staatsbürger zur Jagdausübung in Ungarn zu erfüllen?

2.1 Personelle Voraussetzungen

Ein ausländischer Staatsbürger ist zur Jagd in Ungarn berechtigt, wenn er das 18. Lebensjahr vollendet hat, über eine Waffenbesitzkarte oder eine entsprechende Erlaubnis seines Landes verfügt und ihm durch die ungarische Jagdbehörde eine Jagderlaubnis ausgestellt wurde.

2.1.1 Jagderlaubnis
Die Jagderlaubnis (Anlage 1) berechtigt zur Jagd nur in dem Jagdrevier des in der Erlaubnis angeführten Jagdberechtigten.
Die Jagderlaubnis wird von der Behörde für einen gültigen Zeitraum
o im Zyklus von 30 Tagen, aber höchstens für
o 1 Jahr ausgestellt.
Der Erwerb der Jagderlaubnis ist gebührenpflichtig. Zum Erwerb der Jagderlaubnis sind berechtigt das Jagdvermittlungsbüro, welches mit dem ausländischen Staatsbürger einen Jagdvertrag abgeschlossen hat, desweiteren der Vertreter der zur Jagd berechtigen Einrichtung sowie selbstverständlich der die Erlaubnis beantragende ausländische Staatsbürger.

2.1.2 Wer kann eine Jagderlaubnis erhalten?

Der das 18. Lebensjahr vollendete nicht ungarische Staatsbürger kann eine Jagderlaubnis erhalten, wenn er über folgende Dokumente verfügt:
o gültiger Jagdmietvertrag* oder Einladung zur Gastjagd,
o gültige Einfuhrgenehmigung* für Jagdwaffe, Jagdbogen bzw. Beizvogel,
o gültige Waffenbesitzkarte bzw. entsprechende Genehmigungen für Jagdbogen oder Beizvogel entsprechend den Rechtsvorschriften des ständigen Wohnsitzes,
o gültige Jagdhaftpflichtversicherung* zur Deckung der während der Jagdausübung verursachten Schäden (die Versicherung ist für den Zeitraum der Gültigkeit der Jagderlaubnis abzuschliessen).
* Dokumente, welche von dem in Ungarn amtlich registrierten Jagdvermittlungsbüro gegenüber dem Vertragspartner abgesichert werden.

2.1.3 Wer ist befugt, den Jäger sowie die Jagdausübung zu kontrollieren?
o Die für das Jagdgebiet zuständige Jagdbehörde (Inspektoren der Jagdaufsichtsbehörde des Ministeriums für Landwirtschaft und Regionalentwicklung im Bezirk).
o Die Naturschutzbehörde. Die Aufgaben der Naturschutzbehörde werden von den Direktionen der Nationalparks wahrgenommen. Im Rahmen der Direktionen der Nationalparks ist ein Naturschutz-Überwachungsdienst wirksam. Die Mitglieder des Naturschutz-Überwachungsdienstes sind Amtspersonen der Behörde und verfügen über breite, auf gesetzlichen Vollmachten beruhende Befugnisse zur Ergreifung entsprechender Massnahmen.
Die Naturschutzwächter der für das Gebiet zuständigen Direktion des Nationalparks sind berechtigt und verpflichtet:
- die Einhaltung der Vorschriften des Naturschutzes zu kontrollieren;
- die rechtswidrige Handlungen begehenden Personen, welche die Interessen des Naturschutzes verletzen, Naturwerte und Gebiete gefährden oder schädigen zur Beendigung der Handlungen aufzufordern, diese aufzuhalten, zur Legitimierung zu veranlassen, gegen sie ein Verfahren einzuleiten;
- Personen, welche unter dem begründeten Verdacht stehen, im Besitz von rechtswidrig erworbenen Naturwerten zu sein, aufzuhalten, zur Legitimierung zu veranlassen, das Gepäck zu untersuchen;
- Fahrzeuge, welche unter dem bergründeten Verdacht stehen, dass sich in ihnen rechtswidrig erworbene Naturwerte befinden, entsprechend den Verkehrsregeln aufzuhalten, zu untersuchen und den Fahrzeugführer sowie weitere Insassen zu Legitimierung zu veranlassen;
- in Naturschutzgebieten die Jagderlaubnis, die individuelle Abschussliste, die Waffenbesitzkarte, die Erlaubnis zur Jagd mit Beizvogel, die Jagdbogenerlaubnis des Jägers sowie die Identifikationsmarke des erlegten Wildes zu kontrollieren;
- von Personen, welche bei der Verübung von rechtswidrigen Handlungen der Schädigung oder Gefährdung von Naturwerten oder Gebieten gestellt werden bzw. ein begründeter Verdacht der Verübung besteht, die rechtswidrig erworbenen Naturwerte sowie die zur Verübung oder Gefährdung benutzten Mittel zurückzuhalten;
- Personen, welche bei der Verübung von mit dem Naturschutz in Verbindung stehenden Straftaten gestellt oder Personen, welche sich den eingeleiteten Massnahmen widersetzen, zu ergreifen, bis zur Ankunft der Polizei zurückzuhalten oder der nächstliegenden Polizeibehörde zu überführen;
- zur Abstellung von widersetzlichen Handlungen gegenüber den rechtmässigen Massnahmen, Zwangsmittel zu benutzen, der sich widersetzenden oder angreifenden Person die Waffe bzw. andere gefährliche, zur Auslöschung des Lebens geeignete Mittel zu beschlagnahmen und den zuständigen Polizeiorganen zu übergeben;
- bei in einer gesonderten Rechtsvorschrift festgelegten Fällen, eine sofortige Ordnungsstrafe zu verhängen;
o Die Polizei.

2.1.4 Einladungsbrief
Ein ausländischer Staatsbürger kann nur auf Grundlage eines Jagdvertrages bzw. einer Einladung die Jagd in Ungarn ausüben. Das mit der Organisation der Jagd betraute zulässige Jagdvermittlungsbüro sendet dem ausländischen Vertragspartner einen auf seinen Namen ausgestellten Einladungsbrief (Anlage 2).
Der ausländische Jäger kann nach Vorzeigen der Einladung an der ungarischen Grenze die Waffeneinfuhr (-ausfuhr)- Genehmigung bei den zuständigen ungarischen Zollorganen beantragen.
2.1.5 Jagdwaffeneinfuhr (-ausfuhr) nach (aus) Ungarn
Dem ausländischen Jäger wird nach Vorzeigen des auf seinen Namen ausgestellten Einladungsbriefes, der am Wohnort ausgestellten gültigen Waffenbesitzkarte (bzw. eines entsprechenden Dokumentes) sowie des Reisepasses, nach erfolgter Entrichtung der Gebühr, die Waffeneinfuhr (-ausfuhr)-Genehmigung durch die Zollbehörde ausgestellt. Die Genehmigung ist 90 Tage gültig, d.h. dass die Waffe über diesen Zeitraum hinaus nicht in Ungarn aufbewahrt werden darf.

WICHTIG!
Dieses Dokument ist bei der Ausreise aus Ungarn unbedingt vorzuzeigen und an der Grenzübergangsstelle abzugeben. Anderenfalls hat dies die Einleitung eines Verfahrens durch die ungarische Zollbehörde zur Folge!

2.1.6 Vertragsabschluss mit dem Jagdvermittlungsbüro

Der zwischen dem Jagdvermittlungsbüro und dem ausländischen Staatsbürger abgeschlossene Jagdvertrag ist nur dann gültig, wenn er in schriftlicher Form abgefasst wurde (Aussenhandelsvertrag).

2.2 Jagdvorschriften


2.2.1 Jagdwaffen, Munition und Hilfsmittel
Entsprechend der Festlegung im Jagdgesetz ist die Erlegung von Wildtieren in Ungarn nur mit zum Ziel der Jagdausübung genehmigten Jagdwaffen, welche eine Lauflänge von mindestens 45 cm aufweisen sowie mit Jagdbogen und Beizvogel erlaubt.
Die sich auf Waffen und Munition beziehende Verordnung 30/1997 des Ministeriums für Landwirtschaft besagt, dass bei der Jagd auf Hochwild nur Büchsengeschosse mit einer Laufmündungsenergie von 2500 Joule bzw. darüber Verwendung finden dürfen. Eine Ausnahme bildet die Jagd auf das Rehwild, für welches eine Mündungsenergie von 1000 Joule oder auch mehr ausreichend ist.
Flinten dürfen in Ungarn nur zur Erlegung von Niederwild verwendet werden. Eine Ausnahmereglung ist für die Jagd auf das Schwarzwild gültig, wonach es auch mit Flintenlaufgeschossen erlegt werden darf.
In der ungarischen Jagdpraxis findet bei den verschiedenen Wildarten Flintenmunition mit folgenden Schrotgrössen Anwendung, welche auch den ausländischen Jägern empfohlen wird:
o Feldhase 3,0-3,5 mm Durchmesser der Schrotkörner
o Fasan 3,0-3,5 mm Durchmesser der Schrotkörner
o Wildenten, Blässhuhn 3,0-3,5 mm Durchmesser der Schrotkörner
o Wildgänse 3,5-4,0 mm Durchmesser der Schrotkörner
o Haarraubwild 3,5-4,5 mm Durchmesser der Schrotkörner
o Rebhuhn, Waldschnepfe, 2,1-2,5 mm Durchmesser der Schrotkörner
Ringeltaube, Türkentaube
Für jagdliche Zwecke ist die Verwendung von Schrotkörnern mit einem Durchmesser von mindestens 2,0 mm und höchtens 4,5 mm erlaubt.
Halbautomatische Flinten (Selbstladeflinten) dürfen nur mit 3 Patronen geladen werden.
In Ungarn ist die Jagd mit dem Jagdbogen gestattet, jedoch dürfen Rot-, Dam-, Muffel-, Reh- und Schwarzwild ausschliesslich mit Jagdbögen, welche über eine Zugkraft von mehr als 222,7 Newton verfügen, mit den dazu geeigneten Jagdpfeilen erlegt werden.
Verbotene Jagdwaffen, Geräte und Hilfsmittel:
o Selbstladebüchsen (automatische u. halbautomatische) sowie Büchsen, welche für die Verwendung von Patronen des Kalibers 0,22 sowie einer Hülsenlänge von weniger als 40 mm geeignet sind;
o Flinten zur Bejagung von Hochwild (Rot-, Dam-, Muffel- und Rehwild) mit Ausnahme des Schwarzwildes;
o Schalldämpfer auf Jagdwaffen;
o elektronisch-optische Nachtsichtgeräte;
o elektronisch-akustische Geräte zur Täuschung des Wildes;
o künstliche Geruchsstoffe sowie lebende Ködertiere zur Täuschung des Wildes;
o Reflektoren; Ausnahme bildet die nächtliche Schwarzwildjagd mit dem Ziel der Wildschadenverhütung sowie die Fuchsbejagung bei Nacht; für die Nachtjagd ist eine gesonderte behördliche Genehmigung notwendig;
o vergiftete Pfeile sowie Pfeile mit Sprengkopf;
o Armbrüste;
o Mittel zur Jagd, welche von den bereits angeführten Arten der Jagdbögen bzw. Jagdpfeilen abweichen.

2.2.2 Jagdordnung
Die Jagd darf nur auf die vom Gesetz nicht verbotene Art und Weise sowie nur entsprechend der Jagdordnung ausgeübt werden. Der Jäger nimmt auf eigene Verantwortung an der Jagd teil. Er ist verpflichtet, den Anordnungen der für die Jagd verantwortlichen Personen (Jagdleiter, Jagdbegleiter) Folge zu leisten.
Personen, die unter dem Einfluss von Alkohol bzw. anderen die Jagdfähigkeit nachteilig beeinflussenden Mitteln stehen, desweiteren Personen, welche sich nicht in einem für eine sichere Jagdausübung geeigneten Zustand befinden, dürfen nicht an der Jagd teilnehmen.

WICHTIGE REGEL:
Mit der Jagdwaffe (Jagdbogen) ist eine Schussabgabe nur dann erlaubt, wenn der Jäger sämtliche Bedenken ausschliessend das Wild erkannt hat, für welches er die Jagderlaubnis erhalten hat und mit seinem Schuss die körperliche Unversehrtheit anderer Personen bzw. deren Vermögen nicht gefährdet!

In Ungarn besteht die Möglichkeit an Einzel- und Gesellschaftsjagden (3 und mehr Jäger) teilzunehmen. Bei der Durchführung von Einzeljagden besteht die Pflicht dem Jagdgast bzw. dem im Jagdvertrag angeführten Jäger einen Jagdbegleiter beizugeben.
Organisierte Jagden ausserhalb von Naturschutzgebieten unter Teilnahme von ausländischen Jagdgästen mit gültiger Jagderlaubnis, sind mindestens 24 Stunden vor Beginn der Jagd durch den Jagdberechtigten des Gebietes bei der regional zuständigen Direktion des Nationalparkes anzumelden.

2.2.2.1 Jagdarten
Einzeljagd:
o Pirsch
o Ansitz
o Pirschfahrt mit Pferdewagen
o Wasserjagd vom Boot
Gesellschaftsjagd:
Hochwild (Schalenwild)
o Drückjagd (Riegeljagd)
o Treibjagd
Niederwild
o Buschierjagd
o Treibjagd
Bei der Einzeljagd auf Hochwild ist die Benutzung eines Fernglases Pflicht.

2.2.2.2 Auf welche Weise bejagt man die einzelnen Wildarten?

Ausschliesslich auf Einzeljagd bejagt man:
o Hochwild (Schalenwild) - Rothirsch, Damschaufler, Rehwild (Bock, Ricke, Kitz), Mufflonwidder, Sikawild (Hirsch, Tier, Schmaltier, Kalb)
o Niederwild - Waldschnepfe
Auf Einzel- und Gesellschaftsjagd bejagt man:
o Hochwild - Alttier, Schmaltier, Kalb
- Damtier, Schmaltier, Kalb
- Muffelschaf, Schmalschaf, Lamm
Die Bejagung der oben aufgeführten Wildarten darf nur auf Drückjagden und nicht auf Treibjagden erfolgen.
o Nieder- und Raubwild - Wildkaninchen, Saatgans, Blässgans, jagdbare Entenarten, Türkentaube, Ringeltaube, Nebelkrähe, Elster, Eichelhäher, Rotfuchs, Bisamratte, Marderhund, Goldschakal, Waschbär, Iltis, Steinmarder, Dachs
Ausschliesslich auf Gesellschaftsjagd bejagt man:
o Feldhase, Fasan, Rebhuhn

2.2.2.3 In welcher Position des Wildes ist eine Schussabgabe erlaubt?

o Federwild im Fluge; Feldhasen im Laufen;
o auf flüchtiges Hochwild (Schalenwild) mit Ausnahme von Schwarzwild hat keine Schussabgabe zu erfolgen;
o angeschweisstes Hochwild darf im flüchtigen Zustand erlegt werden;
o bei der Bogenjagd dürfen auch sich nicht in Bewegung befindliche Feldhasen bejagt werden.

2.2.2.4 Wichtige Regeln bei der Handhabung der Jagdwaffe
o Vor Benutzung der Jagdwaffe ist zu überprüfen, ob diese nicht geladen ist, sich kein Fremdkörper im Lauf befindet sowie der Hahn bei Hahngewehren nicht gespannt ist.
o Die geladene Jagdwaffe ist während der Jagdausübung in gesichertem Zustand, mit nach oben gerichteter Laufmündung auf der Schulter oder in der Hand zu führen.
o Die Jagdwaffe ist immer so zu handhaben, dass selbst bei versehentlichem Lösen eines Schusses, keine Verletzungen an Personen oder Schäden an Sachwerten verursacht werden.
o Die Jagdwaffe ist nur unmittelbar vor Schussabgabe in schussbereiten Zustand zu versetzen (entsichern) bzw. bei mit Stecher versehener Kugelwaffe in eingestochenen Zustand zu bringen.
o Bei Ausbleiben des Schusses ist die Jagdwaffe unverzüglich erneut zu sichern sowie bei Jagd -büchsen auch der Stecher zu entspannen.
o Das "Durchziehen" (Folgen des flüchtigen Wildes mit gezielter Waffe) durch die Schützen - bzw. Treiberkette mit angeschlagener Jagdwaffe ist verboten.
o Das Verlassen des Schützenstandes vor Beendigung der Treib- oder Drückjagd ist verboten.
o Nach signalisierter Beendigung der Treibjagd ist jegliche Schussabgabe verboten. Der Jagdleiter ist verpflichtet, den nach Beendigung des Treibens einen Schuss abgegebenden Jäger, von der Jagd auszuschliessen.
o Es ist verboten, die Jagdwaffe unbeaufsichtigt zu lassen.

2.2.2.5 Regeln des Ladens und Entladens der Jagdwaffe
Die Jagdwaffe kann geladen werden:
o nach Einahme des Ansitzes bzw. des Schützenstandes
o nach Beginn des Treibens (Jagd)
o auf Genehmigung des Jagdbegleiters (Berufsjägers)
Die Jagdwaffe muss entladen werden:
o nach Beendigung des Treibens (Jagd)
o bei Besteigen und Verlassen des Hochsitzes
o bei Verlassen des Ansitzes bzw. des Schützenstandes
o beim Einsteigen in Fahrzeuge
o beim Überwinden von Hindernissen im Gelände (Graben, Zaun usw.)
o bei Schäden bzw. Mängeln an der Jagdwaffe
o auf Anweisung des Jagdleiters bzw. des Jagdbegleiters

Im Falle von Verstössen gegen die Jagdregeln bzw. Nichtbefolgen der Anweisungen kann der Jäger vom Jagdleiter ermahnt oder bei schweren Vergehen von der Jagd ausgeschlossen werden. Der Jagdleiter ist verpflichtet, die Beendigung des Treibens für alle Teilnehmer der Jagd eindeutig zu signalisieren.
Während der Jagdausübung ist es nicht erlaubt, bis zum vereinbarten Zeitpunkt oder bis zur Signalisierung des Jagdendes, den Ansitz bzw. den eingenommenen Stand zu verlassen. Nach Einbruch der Dunkelheit hat sich der Jäger, unter Abgabe der vereinbarten akustischen und optischen (kontinuierliches Lampensignal) Zeichen, dem Stand (Ort) eines anderen Jägers zu nähern.
Innerhalb geschlossener Ortschaften, in Massenverkehrsmitteln sowie beim Durchfahren fremder Jagdreviere sind Schusswaffen nur in entladenem Zustand, im Futteral verpackt zu verwahren bzw. zu transportieren.

2.2.2.6 Wasserjagd vom Boot aus
Zur Wasserjagd sind nur von Hand angetriebene Wasserfahrzeuge (Boote) zu nutzen, welche folgende Bedingungen erfüllen:
o einwandfreier technischer Zustand;
o Absicherung des Gleichgewichts bei Schussabgabe aus der Jagdwaffe;
o Vorhandensein von befestigten Sitzplätzen für den Bootsführer sowie den Jäger;
o bei der Jagdausübung vom Boot aus, kann sich ausser dem Bootsführer ein Jäger (auch mit Hund) auf dem Wasserfahrzeug aufhalten.

2.2.2.7 Verbotene Jagdmethoden in Ungarn
o Jagd aus und von motorgetriebenen Fahrzeugen sowie von jeglichen sich bewegenden Fahrzeugen;
o Jagd aus getarnten Erdgruben mit Ausnahme von Wasserwild;
o Jagd von Wasserfahrzeugen aus mit Ausnahme von Wasserwild;
o Jagd unter Benutzung von Reflektoren;
o Erlegen von Rot-, Dam-, Reh- bzw. Muffelwild auf Treibjagden;
o Parforcejagd.

2.2.2.8 Ausleihen von Jagdwaffen

Ausländische Staatsbürger dürfen in Ungarn nur mit der eigenen Jagdwaffe die Jagd ausüben, da die Jagderlaubnis nur dann Gültigkeit besitzt, wenn der Jagdgast auch über eine Waffeneinfuhrgenehmigung verfügt (Siehe 2.1.2).

2.2.3 Kennzeichnung des erlegten Schalenwildes

In Ungarn wurde die Benutzung von Identifikationsmarken bei Schalenwild eingeführt. Die Anbringung der Identifikationsmarke hat unmittelbar nach dem Erlegen und der Inbesitznahme am Wildkörper bzw. bei Abtrennen des Kopfes vom Rumpf, an der Trophäe zu erfolgen. Dieses gehört zu den Aufgaben des Jagdleiters bzw. des Jagdbegleiters!
Die Identifikationsmarke trägt eine laufende Nummer sowie die Jahreszahl.
Auch beim Grenzübertritt hat sich die Identifikationsmarke am Wildkörper bzw. an der Trophäe zu befinden! Dieses kann von der Zollbehörde kontrolliert werden! Die laufende Nummer wird in die jeweilige Abschussliste eingetragen und auch bei der Trophäenbewertung registriert.

2.2.4 Trophäenbewertung

In Ungarn besteht die Pflicht der Trophäenbewertung innerhalb von 30 Tagen nach der Erlegung des Trophäenträgers. Der Trophäenbewertungsstelle vorzustellen sind, die Geweihe von Rothirsch, Damschaufler und Rehbock, desweiteren die Schnecken des Muffelwidders sowie die Keilerwaffen mit einer Gewehrlänge von über 16 cm.
Trophäenbewertungsstellen:
o Trophäenbewertungskommission der für das Jagdrevier zuständigen Jagdbezirksbehörde;
o sämtliche in den Bezirken Ungarns erbeuteten Trophäen können unabhängig vom Erlegungsort bei den Trophäenbewertungskommissionen der folgenden Bezirke zur Bewertung vorgestellt werden: Gyor-Moson-Sopron, Vas, Zala, Fejér, Tolna und Pest.

Sollte im Rahmen der Trophäenbewertung festgestellt werden, dass das Wild unsachgemäss erlegt wurde und aus diesem Grund eine Wildbewirtschaftungsstrafe verhängt wird, kann der Nachweis über die Trophäenbewertung erst nach Begleichung der Geldbusse durch die Jagdbehörde ausgestellt werden. Die Wildbewirtschaftungsstrafe ist von dem für die Jagd zuständigen Jagdberechtigten (Jagdveranstalter) zu tragen.
Die Jagdbehörde bescheinigt die Vorstellung bzw. Bewertung der Trophäe sowie deren Ausfuhr unter Angabe der Nummer der Indentifikationsmarke, durch Unterschrift und Amtsstempel.
Von der Jagdbehörde werden die bewerteten Trophäen, mit Ausnahme der Keilerwaffen, auch durch eine mechanische Einbohrung in den rechten Stirnzapfen (Rosenstock) gekennzeichnet. Bei Ausfuhr der Trophäe ist den Zollbehörden bzw. den Kontrollorganen, welche zur Überprüfung der Herkunft der Trophäe berechtigt sind, auf Ersuchen, die Abschussliste mit dem von der Jagdbehörde erstellten Nachweis über die Bewertung der Trophäe vorzulegen.
Für die Trophäen des vorschriftsmässig erlegten Wildes, welche die Medaillengrenze (Punktgrenze) erreichen, erhält der Erleger von der Jagdbehörde eine auf seinen Namen ausgestellte Urkunde sowie eine Medaille.
Der zur Bewertung der Trophäen des erlegten Wildes Verpflichtete muss bei der Bewertung Trophäenbewertungsgebühren entrichten.
Die Bewertung der Trophäen erfolgt auch in Ungarn nach dem internationalen Punktesystem (im Weiteren IP) des Internationalen Jagdrates zur Erhaltung des Wildes (CIC). Bei Erreichen einer festgelegten Punktgrenze ist die Jagdbehörde verpflichtet, innerhalb von 8 Tagen dem Ministerium die Trophäe vorzustellen, mit dem Ziel der Überprüfung dieser auf ihren ausserordentlichen Wert und somit zur Erklärung zur Trophäe von nationalem Wert.
Punktgrenzen:
- Rothirsch 240 IP
- Damschaufler 200 IP
- Mufflonwidder 220 IP
- Rehbock 170 IP
- Keiler 130 IP

Von der zu nationalem Wert erklärten Trophäe erhält der Erleger eine Kopie. Für die Unterbringung und die Vorstellung der Trophäen von nationalem Wert auf internationalen Ausstellungen ist das zuständige Ministerium verantwortlich.

Im Falle der Erklärung zur Trophäe von nationalem Wert kann der Jagdberechtigte im Ausmass der Einschränkung seines Bestimmungsrechtes Schadenersatz beanspruchen deren Zahlung hat entsprechend einer gesonderten Rechtsvorschrift von einem Konto zu erfolgen hat. Wurde die zu nationalem Wert erklärte Trophäe im Rahmen eines Jagdmietvertrages erlegt, kann ein Schadenersatz bis zur Höhe der im Vertrag angegebenen Summe beansprucht werden.


3. Jagdbare Wildarten und Jagdzeiten

Der über eine gültige Jagderlaubnis verfügende ausländische Staatsbürger ist nur in Begleitung eines durch den Jagdberechtigten bevollmächtigten Vertreters (z.B. Berufsjäger) zur Jagdausübung befugt. Während der Jagd ist er verpflichtet den Anweisungen des Jagdbegleiters Folge zu leisten und nur das Stück Wild zu erlegen, worauf er die Erlaubnis erhalten hat (Einzeljagd auf Schalenwild).
Während der Einzel- und Gesellschaftsjagd auf Niederwild (z.B. Fasan, Wasserwild) oder bei Gesellschaftsjagden auf Schalenwild kann sich der Gastjäger auch allein am Stand aufhalten. Hierbei ist er jedoch strengstens verpflichtet, die Anweisungen des Jagdleiters einzuhalten (quantitativ und qualitativ ist nur solches Wild zu erlegen, wofür die Erlaubnis durch den Jagdleiter erteilt wurde). Anderenfalls hat der Jäger die entsprechenden Konsequenzen zu tragen.
In Anbetracht dessen, dass die meisten Probleme bei der Einzeljagd auf Niederwild und hier insbesondere bei der Wasserwildjagd zu verzeichnen sind, geraten die geschützten und jagdbaren Arten zur Vorstellung, deren Beurteilung eine grössere Aufmerksamkeit, Umsichtigkeit erfordert, um selbst das irrtümliche Erlegen von geschützten Arten zu verhüten.
Wir möchten Ihre Aufmerksamkeit auf die Jagdzeiten (Anlage 3) und insbesondere auf die Erklärungen in den Punkten 1. - 9. richten sowie darauf, dass diese vom Ministerium für Landwirtschaft und Regionalentwicklung, unter Beachtung der Meinung des Ministeriums für Umweltschutz und Wasserwirtschaft, geändert werden können!


4. Transport von Trophäen bzw. Abschusswild ins Ausland

Die Bereitstellung der notwendigen Dokumente zum Transport ist Aufgabe und Pflicht des Jagdvermittlungsbüros, jedoch ist es wichtig, dass sich jeder Jäger darüber informiert, welche Vorschriften in seinem eigenen Land einzuhalten sind, um die Trophäen ohne Schwierigkeiten nach Hause transportieren zu können!

4.1 Notwendige Dokumente zur Ausfuhr von Trophäen (Geweih, Horn, Feder, Zahn)
oOriginalrechnung des Jagdvermittlungsbüros;
o einheitliche Zollwarenerklärung (bei Reisenden in die Mitgliedsländer der Europäischen Union);
o tierärztliche Bescheinigung über den Herkunftsort der Trophäe bzw. des Wildbrets (Wildfleisches);
o Formblatt "Anhang B" für die Einfuhr in die Mitgliedsländer der Europäischen Union
o Abschussliste welche gleicheitig die Bescheinigung der Jagdbehörde über die Trophäenbewertung enthält;
o Trophäen, welche von Fallwild bzw. nicht von direkter Erlegung stammen sowie Abwurfstangen bedürfen einer von der Jagdbehörde ausgestellten Ausfuhrgenehnigung.

4.2 Ausfuhr von Wildbret und Wilddecken

o Die Ausfuhr in die Mitgliedsländer der EU ist an ausserordentlich strenge tiergesundheitliche und urkundliche Verpflichtungen gebunden. Aus diesem Grund ist es sicher zweckmässig, den Transport von Wildbret einer erfahrenen Transportfirma anzuvertrauen.

4.3 Transit von Abschusswild von in Ungarn geschützen Arten
Laut Naturschutzgesetz von 1996 (Nr. LIII. § 43 (2);i) ist für die Einfuhr aus dem Ausland oder den Transit von in Ungarn geschützten Tieren durch Ungarn, welche unter den Geltungsbereich internationaler Abkommen fallen, wenn durch internationale Vereinbarungen oder Rechtsvorvorschriften nicht anderweitig geregelt ist, auch die Genehmigung der für den Eintritt bzw. Austritt örtlich zuständigen Direktionen der Nationalparks notwendig.
Im Fall von unter das Washingtoner Artenschutzabkommen (CITES) fallenden Arten ist der Transit nur mit den im Abkommen vorgeschriebenen Erlaubnissen möglich. Verfügt das Abschusswild (Trophäe) nicht über diese Genehmigungen, so wird die Ladung entsprechend der Verordnung des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz 4/1990. (XII.7.), durch das Amt für Naturschutz als verwaltende Behörde beschlagnahmt.

 

5. Die wichtigsten jagdbaren und geschützten Vogelarten


Auf der Jagd ist das Erkennen des jagdbaren Wildes oftmals problematisch, besonders dann, wenn man unter schlechten Lichtverhältnissen das schnell ziehende Wild erblickt (insbesondere bei der Jagd auf Wasserwild in der Abend- bzw. Morgendämmerung). Unsere Veröffentlichung möchte in Beachtung solcher Schwierigkeiten auf die äusseren Merkmale, das Verhalten, die Stimme und das Vorkommen solcher Vogelarten hinweisen, welche beim Bestimmen Unsicherheiten verursachen und somit eine Hilfestellung bei der Erkennung der Arten geben.


5.1 Die wichtigsten jagdbaren Vogelarten

Saatgans (Anser fabalis)
Eine unserer nördlichen "grauen" Gänse von grösserem Körperbau. In Ungarn von Ende September/Anfang Oktober bis zum Frühjahr zu beobachten. Rückengefieder dunkelbraun; Brust und Bauch schmutziggrau; untere und obere Schwanzfedern weiss mit dunklem Rand. Auffälligstes Merkmal bei Tag ist die dunkle Zeichnung des Kopfes und des Halses, welche aus der Entfernung schwarz erscheint. Gestreckter Schnabel, schwarz mit orangengelber Binde, Beine gelb.
Obwohl sie schnell fliegt, erscheint ihr Flug langsam. Ihr Ruf "gaga...gagaga...gaga" ist typisch. Von den Übernachtungsplätzen grösserer stehender Gewässer bzw. von Sandbänken in Flüssen begibt sie sich zur Nahrungsaufnahme meist auf Aussaaten und Stoppelfelder landwirtschaftlicher Kulturen. Unter schlechten Lichtverhältnissen ist sie in erster Linie an ihrem Ruf und ihrem gegenüber anderen Gänsearten schwerfälligeren Flug zu erkennen.

Blässgans (Anser albifrons)
Entscheidend kleiner als die Saatgans; schneller fliegende, graue Wildgans. Rückengefieder graubraun; Brustbereich hellgrau, bei Jungvögeln gleichmässig blass, bei Altvögeln schwarz gefleckt. Über dem kurzen, fleischfarbenen Schnabel ist selbst bei fliegenden Altvögeln der auffällige weisse Stirnfleck zu erkennen. Beine gelb. Ihr Ruf "lillik...lilili..." besteht aus einer Serie von Rufen und ist im Unterschied zur stilleren Saatgans fast unaufhörlich wahrzunehmen. Tagsüber ist diese Wildgans an der schwarzgefleckten Bauchseite (Alttiere), in der Dunkelheit an dem typischen Ruf sowie dem schnellen pulsierenden Flügelschlag zu erkennen. Aus ihrer Heimat der Tundra kommend, trifft sie etwas später in Ungarn ein als die Saatgans; der grösste Teil überwintert in der östlichen Tiefebene des Landes, bis ihnen der Schnee den Zugang zur Nahrung versperrt.

Krickente (Anas crecca)
Das Wintergefieder aller Wildentenarten weicht dem vom Sommergefieder ab. Artenspezifisch ist das vielfarbige Prachtkleid (vom Herbst bis Ende Frühjahr) des Erpels, jedoch im Sommer ist die vorherrschende Gefiederfarbe bei Erpel, Ente und Jungvogel ein blasses braun von geringer Variabilität. Diese Ähnlichkeit erschwert das Bestimmen der Arten.
Ein typisches Erkennungsmerkmal der Wildenten ist der auffallende, das ganze Jahr über erkennbare Fleck, der auf der Muskulatur des Oberarmknochens liegenden Federn, der sogenannte Spiegel. Anhand des Spiegels kann man besonders die sich im Sommergefieder befindlichen Vögel bestimmen. Die Krickente ist die kleinste, bekannte Wildente unseres Erdteils. Der kastanienbraune Kopf und der breite, grüne Augenstreif des Erpels ist auch von weitem gut zu erkennen. Die Brust ist von kleinen schwarzen Punkten bedeckt, die Bürzelunterseite ist gelbweiss und das Rückengefieder ist fahlgrau. Das Gefieder der Ente ist gelblich-braun, der Brustbereich fein gepunktet. Der Spiegel der Krickente ist grünfarbig mit breitem hellen Rand. Die Stimme des Erpels ist ein typisches "kri-kri-kri", die Ente lässt ein scharfes Quaken verlauten.
Aus der Entfernung nimmt man den fliegenden Erpel als dunkelköpfigen, grauen, die Ente als braungelben Vogel wahr. Sie fliegen ungeordnet in dichten Gruppen, ihr Flug ist schnell und wechselhaft. In Erdnähe fliegend, stossen sie plötzlich in die Höhe; häufig sind ihre Rufe zu hören. Die ständige Lautgabe sowie die blendende Flugweise sind ihre auffallendsten Merkmale. Während der Jagdsaison von Sommerende bis Frosteinbruch dauert ihr Durchzug durch Ungarn.

Stockente (Anas platyrhynchos)
Das Sommergefieder von Erpel, Ente und Jungvogel ist einheitlich und weist eine rotbraune Grundfärbung mit dunkelbrauner Streifenzeichnung auf. Der Spiegel hat eine violette Färbung (bläulich-grünlich schillernd) und ist weiss eingefasst. Vom Herbst bis Anfang Sommer bleibt die Gefiederfarbe der Enten unverändert, die Erpel dagegen legen in dieser Zeit ein buntfarbiges Prachtkleid an. Ihre Kopf-Halspartie ist metallgrün, die Brust dunkelbraun, der Rücken dunkelgrau und das Gefieder der Bauchseite fahlgrau. Die Stockente ist die Stammform unserer Hausenten, auch ihr Schnattern ähnelt dem der domestizierten Formen. Unter den Wildenten der Welt ist diese Entenart das bedeutendste und am weitesten verbreitete Wassergeflügel. Anhand der Körpergrösse, der Gefiederfärbung, der Stimme und nicht zuletzt durch das häufige Vorkommen der mehr oder weniger urbanisierten Vertreter auf den Stadtteichen in fast ganz Europa, bereitet die Bestimmung der Stockente keine Probleme.

Knäkente (Anas querquedula)
Kleine Entenart, kaum grösser als die Krickente. Der Erpel im Prachtkleid ist an dem breiten weissen Streifen, welcher sich vom Auge des dunkelbraunen Kopfes bis hin zum Nacken zieht zu erkennen. Der Kropf- und Rückenteil ist dunkel, die Bauchseite hell gefärbt. Die Gefiederfärbung der Ente sowie des Erpels im Sommer ist hellbraun schattiert mit kleinen, dunklen Musterungen. Unter guten Lichtverhältnissen sind der weisse Kopfseitenstreifen und der grüne Spiegel auf den blaugrau gefärbten Flügeln die typischen Erkennungsmerkmale dieser Art.
Im Allgemeinen sind sie in kleineren Gruppen oder einzeln zu beobachten. Ihr Flugverhalten ist sehr wechselhaft, zeitweise in die Höhe strebend, ähnlich der Krickente. Der heiserne "knäk-knäk" Ruf ist oft zu hören, welcher unverwechselbar gegenüber der Stimme anderer Entenarten ist.

Tafelente (Aythya ferina)
Der Erpel zeigt eine gedrungenere Gestalt als die Stockente; im Prachtkleid sind Kopf und Hals rotbraun gefärbt; die Brust ist schwarz, die mittlere Körperregion schiefergrau und der Schwanzteil schwarz gefärbt. Von weitem erscheint der vordere und hintere Vogelkörper schwarz, der graue Mittelteil ist kaum wahrzunehmen. Die dunklen Farben des Kopfes, Halses, der Brust sowie der Schwanzregion erscheinen bei der Ente und im Sommer auch beim Erpel blasser. Im Flug ist der graue Flügelstreifen ein auffälliges Merkmal.
Der Ruf der Tafelente ist ein Nasenlaut, ein sich wiederholendes Schnarren und zur Bestimmung der Art nicht geeignet. Ihr Flug ist schwerfällig, im Allgemeinen fliegt sie flach über dem Wasser.


Schellente (Bucephala clangula)
An den grösseren Flüssen und stehenden Gewässern Wintergast in Ungarn. Der Erpel hat einen auffällig grossen Kopf, das Rückengefieder ist schwarz, die Bauchseite weiss gefärbt. Am Schnabelansatz ist ein weisser runder Wangenfleck auch von weitem gut erkennbar. Der Kopf der Ente ist dunkelbraun, der Rückenteil hellbraun und die Bauchseite weissgrau. Von ihrer Gestalt her ist sie bedeutend kleiner als der Erpel. Der Spiegel der Schellente ist viereckig, sein weisser Fleck ist im Flug gut erkennbar.
Aufgrund der Reibung des Gefieders mit der Luft, ist bereits aus grösserer Entfernung ein starker Rauschton zu vernehmen, welcher ebenfalls ein hilfreiches Merkmal bei der Bestimmung dieser Art ist.

Waldschnepfe (Scolopax rusticola)
Die Waldschnepfe ist die einzige Art der in Ungarn vorkommenden sog. Watvögel (Limicolen), welche bejagdbar ist. Sie zieht vor allem Feuchtgebiete oder moorig-sumpfige Waldungen vor und ist leicht zu bestimmen. Gedrungener und etwas grösser als eine Taube, mit langem Schnabel und grossem Kopf ist sie während der Zeit des Frühjahrszuges, in der die Bejagung in Ungarn erlaubt ist, nur als Silhouette zu sehen und manchmal durch die quorrenden bzw. puitzenden Laute zu vernehmen.
Das Flugbild ist sehr wechselhaft. Sowohl ein pfeilschneller Ab- und Aufflug sowie eine Bewegung von behäbigem Flügelschlag ist zu beobachten. Im trügerischen Abenddämmerlicht muss man sehr aufmerksam die über dem Wald erscheinenden, sich bewegenden Schattenbilder betrachten, um nicht übereilt, anstelle einer Waldschnepfe eine Eule, Ente oder Fledermaus zu erlegen.


Ringeltaube (Columba palumbus)
Grosse Taubenart mit grauem Gefieder. Der Hals ist metallgrün gefärbt, der Brust- und Kropfteil weinrot schattiert. Auffallend ist der weisse Fleck am Hals und das weisse Flügelband, sowohl in sitzender als auch in fliegender Position. Das Schwanzende ist breit mit schwarzer Endbinde. Im Nahrungsgebiet ist sie meist in Gruppen, oft auch in Gesellschaft anderer Taubenarten zu beobachten.

Türkentaube (Streptopelia decaocto)
Der Körper ist einheitlich hell gefärbt, gräulich sandfarben. Im Nackenbereich ist ein schwarzer Nackenring zu erkennen. Der Schwanz ist auffallend lang, dessen Seite fast bis zur Schwanzbasis weiss ist. Anhand der zusammenfliessenden hellen Körperfärbung, dem Nackenring sowie dem in einem breiten weissen Band endenden, langen Schwanz ist die auch in Stadtparks häufig anzutreffende Art leicht zu bestimmen.
Die Jagd auf die Türkentaube erfolgt hauptsächlich in deren Nahrungsgebiet, wo sie zusammen mit anderen Taubenarten vorkommt. Verstärkt ist darauf zu achten, dass nicht die geschützte Turteltaube oder die Hohltaube zur Erlegung kommt.


5.2 Geschützte Vogelarten, welche mit jagdbaren Arten verwechselt_werden können

Zwerggans (Anser erythropus)
Kleiner als die Blässgans, jedoch gleiche Gefiederfärbung. Der weisse Stirnfleck (Blässe) ist bei Altvögeln grösser und vom weitem nicht auffällig. Im Freien können beide Arten an ihrer Flugweise und ihren Rufen unterschieden werden. Die Blässgans fliegt allgemein in V-förmiger oder halbkreisförmiger Formation, die Zwerggans dagegen fast immer in ungeordneter Formation. Die Stimme ist gegenüber der Blässgans viel höher und schärfer; während des Fluges ist kontinuierlich der zusammenhängende "wiwiwiwi"-Ruf zu hören. Der Flügelschlag ist im Vergleich zu den anderen "grauen" Gänsearten viel schneller und erinnert an den Flug einer Wildente.
Die Zwerggans gehört weltweit zu den gefährdeten Arten, deshalb ist ihre Bestimmung mit besonderer Sorgfalt vorzunehmen! In Ungarn ist sie während ihres Durchzuges östlich von der Theiss zu beobachten, im Westteil des Landes ist sie sehr selten zu sehen. Aus diesem Grund kann ihre Bestimmung vor allem in den ostungarischen Jagdgebieten Probleme verursachen.
Die Zwerggans ist streng geschützt, ihr Naturschutzwert beträgt 250.000,-Ft


Graugans (Anser anser)
Stammform unserer Hausgans; grösste europäische Gänseart. Auffallendstes Bestimmungsmerkmal ist die hellgraue Gefiederfärbung im Kopf-Halsbereich, aber besonders der Flügel. Im Flug schillern ihre Flügel silberfarbig. Ihr Flügelschlag erscheint behäbig; meist ist sie in kleineren Gruppen zu beobachten. Die Stimme ist der unserer Hausgans gleich. In erster Linie ist sie mit der Saatgans zu verwechseln. Als Unterscheidungsmerkmal der beiden Arten unter schlechten Lichtverhältnissen kommt deren Stimme in Frage.
Naturschutzwert: 50.000,-Ft.

Pfeifente (Anas penelope)
Der Erpel hat eine rotbraune Kopffärbung mit gelbem Scheitel. Vom grauschattierten Körper hebt sich das violettbraun schattierte Brustgefieder ab. Der weisse Bauch findet seine Fortsetzung im schwarzen Schwanzbereich; der Schwanz ist verhältnismässig lang und auffallend spitz. Im Flug ist das markanteste Erkennungsmerkmal der breite weisse Flügelfleck. Auch die sich in der Umfärbung befindlichen Vögel, können im frühen Herbst daran erkannt werden. Der kontrastreiche weisse Bauch ist im Fluge bei beiden Geschlechtern über das ganze Jahr ausgezeichnet erkennbar. Die Stimme ist charakteristisch und ähnelt dem Quietschen eines Gummispielzeuges.
Naturschutzwert: 2.000,-Ft.

Schnatterente (Anas strepera)
Schwer bestimmbare, geschützte Art, welche vom Weibchen der Stockente oder den Vögeln im Sommergefieder kaum zu unterscheiden ist. Von weitem erscheint der Körper einheitlich braungelb, an welchem als typische Merkmale die schwarze Schwanzbasis und der weisse Spiegel die Bestimmung erleichtern. Bei ausreichenden Lichtverhältnissen ist die Schnatterente in erster Linie an dem weissschillernden Spiegel zu erkennen. Ihre leise Stimme, ein einzelner Schnatterruf ist selten zu hören. Als Bewohner von verschilften-moorigen Gewässern ist sie heute in Ungarn weniger häufig anzutreffen.
Naturschutzwert: 50.000,- Ft

Spiessente (Anas acuta)
Langhalsige Ente mit schmalem Körper. Der Kopf und der Kehlbereich des Erpels sind braun, Hals und Bauch weiss, der Schwanzbereich dunkel, der Rücken und die Seite schiefergrau gefärbt. Das markanteste Merkmal des Erpels im Prachtkleid sind die langen, spitzen, spiessartig verlängerten Schwanzfedern. Die Ente ist etwas matter gefärbt, fällt ebenso wie der Erpel durch den langen Schwanz auf, jedoch fehlen die zugespitzten Federn. In Sommergefieder ist die Spiessente an dem langen Hals und dem auffallend lang gestreckten Körper zu erkennen. Die selten zu vernehmende Stimme spielt für die Bestimmung keine bedeutende Rolle.
Naturschutzwert: 50.000,- Ft

Löffelente (Anas clypeata)
Kleiner und schmaler als die Stockente mit typischer Gefiederfärbung. Der breite, lange, löffelartig geformte, dunkle Schnabel ist auch im Flug gut zu erkennen. Der weisse Rücken des Erpels wird durch eine Schwarzfärbung entlang der Wirbelsäulenlinie zweigeteilt. Das schwarze Gefieder der Schwanzes ist weiss eingefasst. Der Kopf ist grün, die Brust weiss und der Bauch kastanienbraun gefärbt. Unter guten Lichtverhältnissen ist auch der hellblaue Fleck am Vorderflügel zu erkennen. Eine Hilfe für die Bestimmung der Art ist sowohl bei der braunen Ente als auch bei dem gleichfarbigen Erpel im Sommerkleid der augenfällige stattliche Schnabel.
Naturschutzwert: 10.000,- Ft

Moorente (Aythya nyroca)
Diese dunkelbraun gefärbte Entenart mit gedrungenem Körper lebt an sumpfig-moorigen Gewässern mit dichter Pflanzenvegetation. Die Gefiederfärbung der Erpels ist lebhafter als die der Ente. Bei der im Wasser schwimmenden Moorente sind auf dem gleichmässig dunkel gefärbten Körper die fast leuchtenden weissen Unterschwanzdecken zu erkennen. Im Flug ist neben dem weissen Unterschwanz das sich über die gesamte Flügellänge ziehende weisse Flügelband charakteristisch. Der Flug ist schnell und wechselhaft. Der Bestand der Moorente ist weltweit gefährdet, deshalb ist bei deren Bestimmung äusserste Vorsicht walten zu lassen!
Die Moorente ist in Ungarn streng geschützt, ihr Naturschutzwert beträgt 100.000,- Ft

Reiherente (Aythya fuligula)
Vorherrschende Gefiederfärbung schwarz-weiss. Im Winter und Frühjahr ist der Hinterkopf des Erpels durch einen aus dünnen Federn bestehenden herabhängenden Federbusch geziert. Im Wasser schwimmend ist der Kopf, die Brust sowie der Rücken des Erpels schwarz, der untere Bereich des Körpers schneeweiss gefärbt. Die Gefiederfärbung der Ente wird als ein einfarbiges dunkelgrau wahrgenommen. Im Flug die Unterseite des Erpels betrachtend, ist der schwarze Kopf-Brust-Bereich, die weisse Bauchseite sowie der schwarze Schwanz der gedrungenen Entenart gut erkennbar. Aus der Vogelperspektive zeigt die fliegende Reiherente aufgrund des breiten weissen Flügelbandes, täuschende Ähnlichkeit mit der ebenfalls geschützten Moorente.
Naturschutzwert: 10.000,- Ft
Während der Winterperiode ist die Reiherente an grösseren Flüssen und stehenden Gewässern oft in Gesellschaft der jagdbaren Schellente zu beobachten. Im Flug können die beiden Arten an der Färbung der Flügel unterschieden werden. So ist für die Reiherente, das sich über die gesamte Flügellänge hinziehende weisse Flügelband, für die Schellente hingegen, der viereckige, breite weisse Spiegel das typische Erkennungsmerkmal.

Wachtel (Coturnix coturnix)
Dieser faustgrosse zu den Hühnervögeln gehörende Wildvogel ist recht bekannt. Das Gefieder von gelbbrauner Grundfarbe ist von vielfältigen braunen und schwarzen Musterungen bedeckt. Durch die versteckte Lebensweise sind die Vögel meist erst im Flug, auf den im Herbst auf Maisfeldern, Luzernschlägen, Wiesen und verunkrauteten Stoppelfeldern veranstalteten Niederwildjagden zu sehen. Die während der Buschierjagd vor Hund oder Mensch auffliegenden Vögel, entfernen sich in einheitlicher Linie, flach abstreichend, um sich nach kurzem Flug wieder niederzulassen. In den meisten Fällen trifft man auf einzelne Exemplare; während des Zuges finden sich die Wachteln in kleineren, aus einigen Vögeln bestehenden lockeren Gruppen zusammen. In den südlicheren Regionen unseres Erdteils bilden sie auch grössere Flüge (Verbände), wenn sich die ziehenden Wachteln auf den Meeresüberflug vorbereiten. Naturschutzwert: 50.000,- Ft
Die körperlich kleine Wachtel ist aufgrund des bestehenden Grössenunterschieds nicht mit dem Rebhuhn zu verwechseln. Das im Flug wahrzunehmende Schattenbild der sich schnell entfernenden Wachtel ähnelt keinem der uns bekannten Vögel. Während der Balzzeit ist der charakteristische "pitchpalatch"-Ruf des sich in dichter Vegetation versteckenden Vogels zu hören. Es kommt sehr selten vor, dass wandernde Wachteln im Fluge ihre Stimme hören lassen. Die aufgeschreckte Wachtel gibt während de Auffluges einige leise Schreckrufe von sich, um dann stumm weiterzufliegen.

Bekassine (Gallinago gallinago)
Im Vergleich zur Waldschnepfe ist die Bekassine um zwei Drittel kleiner, von schmaler Gestalt und zeigt ein vollständig anderes Verhalten. Weiterhin ist nicht nur der erwähnte Grössenunterschied, sondern auch das Vorkommen dieser Art charakteristisch. Die geschützte Bekassine ist ebenso wie die Waldschnepfe ein Vogel mit langem Schnabel und dunkelgemustertem rotbraunen Körper, jedoch lebt sie in mit kurzem Pflanzenbestand bedeckten, baumlosen Sumpfgebieten Ungarns, wo die Waldschnepfe während der Jagdsaison im Frühjkahr nicht vorkommt. Eine aufgeschreckte Bekassine gibt beim Auffliegen einen "tschekk-tschekk"-Ruf von sich und entfernt sich im typischen Zickzack-Flug. Der Balzflug besteht aus wechselnden Phasen, welche durch ein steiles Auffliegen und ein plötzliches Abfliegen (Sturzflug) gekennzeichnet sind. Dieser ist nicht mit dem grossen Raum umfassenden, sich auf einer Horizontalebene abspielenden Balzflug der Waldschnepfe zu vergleichen. Bei der Jagd auf Enten und Gänse kann man auf Bekassinen treffen. Da jedoch während der Jagdsaison auf Wasserwild in Ungarn Schonzeit für die Waldschnepfe besteht, schliesst das die Erlegung einer Bekassine in Verwechslung mit einer Waldschnepfe aus. Naturschutzwert: 10.000,- Ft


Hohltaube (Columba oenas)
Die Taubenjagd erfolgt am intensivsten gegen Ende des Sommers bzw. Anfang Herbst, wenn die Tauben in Scharen ihre Nahrungsgründe auf Äckern und reifen Sonnenblumenfeldern aufsuchen. Unter solchen Umständen ist oftmals die Unterscheidung zwischen geschützten und jagdbaren Arten problematisch. Für eine sichere und schnelle Bestimmung der Arten sind praktische Ornithologiekenntnisse und Selbstdisziplin notwendig. Die Hohltaube ist gegenüber der jagdbaren Ringeltaube kleiner, aber grösser als die Türkentaube und erscheint von weitem als einheitlich dunkelgrau gefärbter Vogel. Im Halsbereich und auf den Flügeln fehlen der Hohltaube weisse Flecken, wodurch sie sich auch von der graublauen Ringeltaube unterscheidet.
Die Türkentaube unterscheidet sich von der Hohltaube durch den hellen sandfarbenen Körper, den langen mit einem breiten weissen Band eingefassten Schwanz sowie durch den dunklen Nackenring. Typisch für die Hohltaube sind die dunklen Flügelbinden und der graue Bürzel.
Naturschutzwert: 50.000,- Ft


Turteltaube (Streptopelia turtur)
Die Turteltaube ist etwas kleiner und schlanker als die Türkentaube, ihr Schwanz ist etwas kürzer. Der Rücken ist rostbraun gefärbt und schwarz gepunktet. An der Halsseite sind schwarz-weiss gestreifte Flecken zu erkennen; der Bauchbereich ist rosafarbig schattiert. Der gerundete kurze Schwanz ist nur durch ein schmales, kontrastreicheres weisses Band eingefasst, im Gegensatz zu der ausgesprochen breiten, weissen Endbinde des Schwanzes bei der Türkentaube.
Die fälschlicherweise von den Jägern als "Afrikanische Taube" bezeichnete Turteltaube ist von weitem im Flug am Silhouettenbild des kürzeren Schwanzes und dem reich gemusterten Gefieder gegenüber der Türkentaube mit ihrer einheitlich blassen Gefiederfärbung und dem längeren Schwanz zu unterscheiden. Die beiden Arten sind auch oft in gemischten Gruppen über Sonnenblumenfeldern zu beobachten, wo es zu den häufigsten Verwechslungen bei der Unterscheidung der zwei Arten kommt.
Naturschutzwert: 10.000,- Ft

 

 

Jagzeiten